EU-Staaten dürfen Feiertagsvergütung nicht von Religionszugehörigkeit abhängig machen
EuGH v. 22.1.2019 - C-193/17Der Kläger ist Arbeitnehmer bei der Beklagten, einer privaten Detektei. Er ist der Ansicht, ihm sei für die von ihm an einem Karfreitag geleistete Arbeit das Feiertagsentgelt in diskriminierender Weise vorenthalten worden. In Österreich ist der Karfreitag nur für die Angehörigen einiger christlicher Kirchen ein bezahlter Feiertag. Der Kläger gehört keiner dieser Kirchen an.
Der Oberste Gerichtshof (Österreich) befragte den EuGH zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden österreichischen Regelung mit dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion. Der Gerichtshof erachtete die in Rede stehenden Regelungen als nicht mit Unionsrecht vereinbar.
Die Gründe:
Die bisherige Regelung Österreichs zur Gewährung von bezahlten Feiertagen an Karfreitag stellt eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen der Religion dar.
Die Regelung bewirkt eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer nach Maßgabe der Religion. Für einen bezahlten Feiertag müssen danach Arbeitnehmer, die einer der fraglichen Kirchen angehören, an diesem Tag keine bestimmte religiöse Pflicht erfüllen. Arbeitnehmer, die einer Religion angehören, deren Feiertage nicht mit den allgemeinen Feiertagen im Land zusammenfallen, können dagegen allenfalls aufgrund der Fürsorgepflicht ihres Arbeitgebers das Recht erhalten, sich von ihrer Arbeit zu entfernen.
Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Die in Rede stehende Regelung ist nicht zum Schutz der Religionsfreiheit notwendig.
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