08.02.2019

EU: Vorläufige Einigung auf neue Vorgaben für transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben am 7.2.2019 eine vorläufige Einigung über den Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission aus Dezember 2017 zu transparenten und verlässlicheren Arbeitsbedingungen erzielt. Die geplante Richtlinie soll die Richtlinie 91/533/EWG von 1991 ersetzen. Die vorläufige Einigung muss nun noch sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat förmlich angenommen werden.

Die vorläufige Vereinbarung legt eine Reihe von Mindestrechten für Arbeitnehmer fest, z.B. die Rechte, die Probezeit grds. auf höchstens sechs Monate zu begrenzen, nach mindestens sechs Monaten Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber eine Beschäftigung mit vorhersehbareren und sichereren Arbeitsbedingungen zu beantragen und eine kostenlose Schulung zu erhalten, wenn eine solche nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der EU oder der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

Die zentralen Aspekte des Vorschlags im Überblick:

  • Anwendungsbereich: Die neue Richtlinie soll auch für Beschäftigungsformen gelten, die bisher nicht ausreichend geschützt sind. Dies betrifft Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte oder solche mit ganz kurzen Arbeitsverträgen. Es sollen auch neue Beschäftigungsformen erfasst werden, wie etwa Arbeit auf Abruf, auf der Grundlage von Gutscheinen oder auf Online-Plattformen.
  • Arbeitnehmerbegriff: Der Begriff des Arbeitnehmers soll einheitlich an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden. Derzeit können die Definitionen variieren, so dass bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern ausgeklammert werden.
  • Informationsrechte: Neue Arbeitnehmer sollen nun gleich am ersten Tag ihres Arbeitsverhältnisses alle nötigen Informationen über ihre Rechte erhalten, nicht wie bisher erst innerhalb der ersten zwei Monate.
  • Neue Mindestrechte: Einführung neuer Mindestrechte, darunter das Recht auf bessere Planbarkeit der Arbeit für Menschen, die meist nach einem variablen Zeitplan arbeiten, oder die Möglichkeit, den Arbeitgeber um den Übergang in eine stabilere Beschäftigungsform zu ersuchen und Anspruch auf eine schriftliche Antwort zu haben, oder auch das Recht auf verpflichtende Fortbildung ohne Lohnabzug.
  • Rechtsdurchsetzung: Stärkung der Durchsetzungsmöglichkeiten und der Rechtsbehelfe als letztes Mittel zur Streitbeilegung, falls Gespräche nicht reichen.

Hintergrund:
Die Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen soll die entsprechende Regelung aus dem Jahr 1991 aktualisieren. Die alte Richtlinie entspricht nach Einschätzung der EU nicht mehr der veränderten Arbeitsmarktrealität und den in den letzten Jahren entstandenen neuen Arbeitsformen. So wurde in jüngster Vergangenheit mit jedem vierten Arbeitsvertrag ein atypisches Beschäftigungsverhältnis begründet. Unter diesen Oberbegriff fallen alle anderen Beschäftigungen als unbefristete Vollzeit-Arbeitsverhältnisse.

Weitere Informationen:
Zum Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Dezember 2017 klicken Sie bitte hier.

Europäische Kommission PM vom 7.2.2019
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