11.09.2018

EuGH-Generalanwalt zum Urlaubsentgelt nach Kurzarbeit

Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung in einem Tarifvertrag, die vorsieht, dass Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeitszeiten bei der Berechnung der Höhe des Vergütungsanspruchs während des Erholungsurlaubs berücksichtigt werden dürfen, nicht entgegen.

EuGH C-385/17: Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 5.9.2018
Der Sachverhalt:

Nach deutschem Arbeitsrecht darf ein verringertes Einkommen infolge von Kurzarbeit darf grundsätzlich die Berechnung des Vergütungsanspruchs für den Erholungsurlaub nicht berühren. Die Parteien eines Tarifvertrages können jedoch von diesen bundesrechtlichen Regelungen zum Erholungsurlaub abweichen. Im Baugewerbe werden die Beschäftigungsbedingungen durch einen speziellen Rahmentarifvertrag geregelt. Dieser sieht vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf 30 Tage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr hat. Bei der Berechnung der Vergütung während des Erholungsurlaubs wird jedoch ein verringertes Einkommen infolge von Kurzarbeit einberechnet.

Im Streitfall arbeitet der Kläger im Baugewerbe. Während einiger Wochen in den Jahren 2015 und 2016 befand er sich in Kurzarbeit. Er nahm bezahlten Jahresurlaub. Nach seiner Auffassung hätten bei der Berechnung der Vergütung während seines Erholungsurlaubs die Kurzarbeitszeiträume nicht berücksichtigt werden dürfen.

Das mit der Klage befasste Arbeitsgericht ersuchte den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung des Unionsrechts. Es stellte die Frage, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung in einem Tarifvertrag entgegensteht, die vorsieht, dass Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeitszeiten bei der Berechnung der Höhe des Vergütungsanspruchs während des Erholungsurlaubs berücksichtigt werden dürfen.

Die Schlussanträge des Generalanwalts:

Generalanwalt Bobek schlägt dem EuGH vor, die Frage dahingehend zu beantworten, dass Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung einer nationalen gesetzlichen Regelung nicht entgegen steht, wenn diese - wie im Streitfall - vorsieht, dass Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit eintreten, auf die Berechnung des Urlaubsentgelts Einfluss haben, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer für die Dauer des jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen eine geringere Urlaubsvergütung - bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine geringere Urlaubsabgeltung - erhält, als er erhielte, wenn der Berechnung der Urlaubsvergütung der durchschnittliche Arbeitsverdienst zugrunde gelegt wird, den der Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum ohne solche Verdienstkürzungen erhalten hätte.

Es ist jedoch letztendlich Sache des vorlegenden Gerichts, anhand einer Gesamtbetrachtung des Bundestarifvertrags für das Baugewerbe und insbesondere anhand der Vereinbarungen zum Jahresurlaub zu prüfen, ob nicht das Recht auf bezahlten Jahresurlaub durch diese nationalen Regeln inhaltlich unterlaufen wird. Das Unionsrecht sieht in solchen Fällen keine präzisen Regeln für die Berechnung der Urlaubsvergütung vor. Die Mitgliedstaaten können diese daher selbst festlegen, sofern das Recht auf bezahlten Jahresurlaub durch diese Regeln nicht inhaltlich unterlaufen wird.

Auch wenn dies letztendlich das Arbeitsgericht zu entscheiden hat, scheint der Kern des Rechts auf Jahresurlaub im Streitfall nicht berührt zu werden. Die deutschen Sozialpartner haben sich für die Lösung entschieden, eine größere Zahl an Tagen Jahresurlaub und eine Urlaubsvergütung zu gewähren, bei deren Berechnung die Kurzarbeit berücksichtigt wird. Diese Entscheidung der Sozialpartner scheint die Arbeitnehmer nicht davon abzuhalten, ihren Anspruch auf Jahresurlaub einzulösen. Dass derselbe Betrag über eine größere Anzahl von Tagen verteilt werde, kann sogar als Anreiz für die Arbeitnehmer gesehen werden, die 30 Tage Jahresurlaub in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, um die gesamte jährliche Urlaubsvergütung zu erhalten.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Schlussanträge klicken Sie bitte hier.

EuGH PM vom 5.9.2018
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