20.09.2018

EuGH gewährt stillenden, Nachtarbeit verrichtenden Arbeitnehmerinnen besonderen Schutz

Verrichten schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen Schichtarbeit, die zum Teil in den Nachtstunden stattfindet, so sind sie als Nachtarbeit leistend anzusehen. Sie fallen daher unter den besonderen Schutz gegen die Risiken, die diese Arbeit beinhalten kann.

EuGH 19.9.2018, C-41/17
Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist als Sicherheitsbedienstete bei Prosegur Espana SL beschäftigt. Im November 2014 gebar sie ihren Sohn, den sie stillte. Seit März 2015 geht die Klägerin ihrer Tätigkeit in variablen Wechselschichten, von denen ein Teil in den Nachtstunden liegt, in einem Einkaufszentrum nach. Sie wollte erreichen, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Risiken während der Stillzeit ruht und ihr der Schutz nach spanischem Recht gewährleistet wird. Sie beantragte daher bei einer privaten Berufsgenossenschaft, bei der die Berufsrisiken versichert sind, ihr ein ärztliches Attest über das Vorliegen eines ihrem Arbeitsplatz innewohnendes Risikos für die Stillzeit auszustellen. Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt, ihr Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin erhob daher Klage beim Obergericht.

Die RL 92/85/EWG vom 19.10.1992 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen bestimmt u.a., dass diese Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und einem bestimmten Zeitraum nach der Entbindung nicht zu Nachtarbeit verpflichtet werden dürfen. Es ist ein ärztliches Attest vorzulegen, in dem die entsprechende Notwendigkeit im Hinblick auf ihre Sicherheit und den Gesundheitsschutz bestätigt wird. Die RL 2006/54/EG vom 5.7.2006 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sieht eine Beweislastumkehr vor. Danach obliegt es dem Beklagten, zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes vorgelegen hat, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht wurden, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen.

Das Gericht legte dem EuGH in diesem Fall Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es stellte die Frage, ob die Nachtarbeit der Klägerin, da in ihrem Fall Nachtarbeit mit Schichtarbeit kombiniert wird, als Nachtarbeit i.S.d. RL 92/85 anzusehen ist. Zudem wollte es wissen, ob die in der RL 2006/54 vorgesehene Regelung über die Beweislastumkehr Anwendung findet, da möglicherweise die Beurteilung der Risiken des Arbeitsplatzes der Klägerin nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Der EuGH bejahte beide Fragen.

Die Gründe:

Die RL 92/85 findet auf eine Situation Anwendung, in der die betroffene Arbeitnehmerin Schichtarbeit leistet, in deren Rahmen sie Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichtet. Die RL enthält keine genauere Angabe zu dem Begriff der Nachtarbeit. Aber die Tragweite des Begriffs ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen der RL 2003/88 über die Arbeitszeitgestaltung. Danach ist eine Arbeitnehmerin, die Schichtarbeit leistet, in deren Rahmen sie ihre Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichtet, als während der Nachtzeit arbeitend anzusehen und als Nachtarbeiter einzustufen. Die besonderen Bestimmungen der RL 92/85 dürfen nicht ungünstiger ausgelegt werden als die der allgemeinen Bestimmung. Damit die betroffene Arbeitnehmerin den Schutz ihm Rahmen der Nachtarbeit erfährt, muss sie ein ärztliches Attest über die entsprechende Notwendigkeit im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz vorlegen. Es ist Sache des spanischen Obergerichts, zu prüfen, ob dies vorliegt.

Zudem finden die in der RL 2006/54 vorgesehenen Regelungen über die Beweislastumkehr auf eine Situation wie die der Klägerin Anwendung, wenn die betroffene Arbeitnehmerin Tatsachen vorbringt, die vermuten lassen, dass die Beurteilung der Risiken des Arbeitsplatzes keine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation umfasst hat. Denn dies lässt den Schluss auf das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts i.S.d. RL zu. Die Beurteilung des Risikos muss eine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Arbeitnehmerinnen umfassen, um zu ermitteln, ob ihre Gesundheit oder Sicherheit oder die des Kindes einem Risiko ausgesetzt sind. Andernfalls würde eine Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub i.S.d. RL 92/85 ungünstiger behandelt.

Die Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes der Klägerin hat dem Anschein nach keine solche Prüfung umfasst. Die Betroffene ist daher offenbar diskriminiert worden. Es ist nun Sache des spanischen Obergerichts zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Sollte dies der Fall sein, obliegt es dem Beklagten, das Gegenteil zu beweisen.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 134/18 vom 19.9.2018
Zurück