EuGH-Vorlage zu Leistungskürzungen einer Pensionskassenrente bei Insolvenz des Arbeitgebers
BAG 20.2.2018, 3 AZR 142/16 (A)Der Kläger bezieht u.a. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt wurde. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers glich die Leistungskürzungen in der Vergangenheit wegen ihrer gesetzlichen Einstandspflicht aus. Nachdem die Arbeitgeberin jedoch zahlungsunfähig geworden war, konnte sie dies nicht mehr. Der Kläger forderte sodann, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Leistungskürzungen der Pensionskasse eintritt und diese ausgleicht.
Die darauf gerichtete Klage wies das Arbeitsgericht ab. Das LAG gab der Klage statt. Das BAG hat den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ersucht.
Die Gründe:
Das nationale Recht sieht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden. Eine Eintrittspflicht des PSV kann sich daher allenfalls aus Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ergeben.
Voraussetzung dafür ist, dass die Norm auch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen - wie im Streitfall - ein Arbeitgeber aufgrund seiner Insolvenz nicht in der Lage ist, die Leistungskürzungen der Pensionskasse auszugleichen. Ist dies der Fall, ist entscheidungserheblich, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 8 der Richtlinie ein staatlicher Insolvenzschutz gewährleistet ist. Des Weiteren ist entscheidend, ob die Richtlinie unmittelbare Geltung entfaltet und ob sich der Arbeitnehmer daher auch gegenüber dem PSV auf sie berufen kann.
Linkhinweise:
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