15.07.2021

EuGH zur Vergütung von Wachdienst bei der Armee

Zur Festlegung der Fälle, in denen die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Tätigkeiten, die von Militärangehörigen ausgeübt werden, nicht zur Anwendung kommt. Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, dass ein Bereitschaftsdienst, in dem ein Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt wird, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, anders vergütet wird als ein Bereitschaftsdienst, in dem er Leistungen eines effektiven Dienstes erbringt.

EuGH v. 15.7.2021 - C-742/19
Der Sachverhalt:
Von Februar 2014 bis Juli 2015 leistete B. K. als Unteroffizier der slowenischen Armee einen ununterbrochenen "Wachdienst" von sieben Tagen pro Monat. Während dieses Dienstes, der Zeiträume umfasste, in denen er eine tatsächliche Überwachungstätigkeit ausüben sollte, und Zeiten, in denen er nur verpflichtet war, sich in Bereitschaft für seine Vorgesetzten zu halten, war B. K. erreichbar und in der Kaserne, in der er eingesetzt wurde, ständig präsent.

Da das Verteidigungsministerium der Ansicht war, dass für jeden dieser Tage des "Wachdienstes" nur acht Stunden als Dienstzeit anzusehen seien, zahlte es B. K. das normale Gehalt für diese Stunden und gewährte ihm für die übrigen Stunden nur eine Bereitschaftsdienstzulage i.H.v. 20 % des Grundgehalts.

Die Klage von B. K., mit der er beantragte, ihm die Stunden, in denen er während des "Wachdienstes" keine effektive Tätigkeit im Dienst seines Dienstgebers verrichtet habe, aber gezwungen gewesen sei, sich innerhalb der Kaserne in Bereitschaft für seine Vorgesetzten zu halten, als Überstunden zu vergüten, wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen.

In diesem Zusammenhang hat der Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien), bei dem ein Revisionsverfahren anhängig ist, beschlossen, den EuGH zu fragen, ob die Richtlinie 2003/88, die Mindestvorschriften u.a. für die Dauer der Arbeitszeit festlegt, auf die Wachdiensttätigkeit anwendbar ist, die ein Militärangehöriger in Friedenszeiten ausübt, und ggf., ob der Bereitschaftsdienst, während dessen der Militärangehörige in der Kaserne, in der er eingesetzt wird, bleiben muss, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, im Hinblick darauf, wie die diesem Militärangehörigen für einen solchen Zeitraum gebührende Vergütung festzulegen ist, als Arbeitszeit i.S.v. Art. 2 dieser Richtlinie anzusehen ist.

In seinem Urteil erläuterte der EuGH erstens die Fälle, in denen die von einem Militärangehörigen ausgeübte Wachdiensttätigkeit vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 ausgeschlossen ist. Zweitens urteilte er, dass diese Richtlinie dem nicht entgegensteht, dass ein Bereitschaftsdienst, in dem ein Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt wird, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, anders vergütet wird als ein Bereitschaftsdienst, in dem er Leistungen eines effektiven Dienstes erbringt (Urteil in der Rechtssache C-742/19 Ministrstvo za obrambo).

Die Gründe:
Hierzu wird zunächst festgestellt, dass Art. 4 Abs. 2 EUV, wonach die nationale Sicherheit in der alleinigen Verantwortung des einzelnen Mitgliedstaats verbleibt, nicht bewirkt, dass die Arbeitszeitgestaltung der Militärangehörigen vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist.

Ferner wird festgestellt, dass die Hauptaufgaben der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, nämlich die Erhaltung der territorialen Unversehrtheit und der Schutz der nationalen Sicherheit, ausdrücklich zu den grundlegenden Funktionen des Staates gehören, die die Union zu achten hat. Daraus leitet sich jedoch nicht ab, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Organisation ihrer Streitkräfte dem Anwendungsbereich des Unionsrechts entzogen wären, insbesondere wenn es um harmonisierte Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung geht.

Die der Union obliegende Achtung der grundlegenden Funktionen des Staates bedeutet zwar nicht, dass die Arbeitszeitgestaltung der Militärangehörigen vollständig dem Anwendungsbereich des Unionsrechts entzogen wird, Art. 4 Abs. 2 EUV verlangt aber gleichwohl, dass die Anwendung der Unionsvorschriften über die Arbeitszeitgestaltung auf die Militärangehörigen nicht imstande ist, die ordnungsgemäße Erfüllung dieser grundlegenden Funktionen zu behindern. Das Unionsrecht muss daher die Besonderheiten berücksichtigen, die jeder Mitgliedstaat der Arbeitsweise seiner Streitkräfte vorbehält, und die sich u.a. aus den besonderen internationalen Verantwortlichkeiten dieses Mitgliedstaats, aus Konflikten oder Bedrohungen, denen er sich stellen muss, oder aber aus dem geopolitischen Kontext, in dem sich dieser Staat bewegt, ergeben.

Was sodann den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 betrifft, wird darauf hingewiesen, dass der Begriff "Arbeitnehmer" anhand des wesentlichen Merkmals des Arbeitsverhältnisses definiert wird, nämlich des Umstands, dass eine Person für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Da dies in dem betreffenden Zeitraum bei B. K. der Fall ist, findet diese Richtlinie auf seinen Fall Anwendung.

Was schließlich den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 betrifft, der durch Verweisung auf Art. 2 der Richtlinie 89/391 definiert wird, wird darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie für "alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche" gilt, es sei denn, dass dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei den Streitkräften, zwingend entgegenstehen.

Hierzu wird festgestellt, dass die Richtlinie 89/391 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Mitglieder der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zur Gänze und dauerhaft vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 ausgeschlossen sind. Eine solche Ausnahme betrifft nämlich nicht bestimmte Sektoren des öffentlichen Dienstes als Ganzes betrachtet, sondern nur bestimmte Arten von Tätigkeiten in diesen Sektoren aufgrund ihrer Besonderheit. Speziell zu den von den Militärangehörigen ausgeübten Tätigkeiten wird insbesondere festgestellt, dass die Tätigkeiten, die mit Dienstleistungen der Verwaltung, der Wartung, der Instandsetzung, der Gesundheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verfolgung von Straftaten zusammenhängen, als solche keine Besonderheiten aufweisen, die einer den Anforderungen der Richtlinie 2003/88 entsprechenden Arbeitszeitplanung entgegenstehen, zumindest solange diese Tätigkeiten nicht im Rahmen einer militärischen Operation oder während ihrer unmittelbaren Vorbereitung ausgeübt werden.

Hingegen wird festgestellt, dass diese Richtlinie nicht für Tätigkeiten von Militärangehörigen und insbesondere deren Wachdiensttätigkeiten gilt, wenn diese im Rahmen ihrer Grundausbildung, einer Trainingsoperation oder auch im Rahmen von Operationen erfolgen, die mit einer militärischen Verpflichtung der Streitkräfte einhergehen, unabhängig davon, ob diese ständig oder gelegentlich innerhalb oder außerhalb der Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Im Übrigen ist die Richtlinie 2003/88 ebenso wenig anwendbar auf militärische Tätigkeiten, die so speziell sind, dass sie sich nicht für ein Personalrotationssystem eignen, mit dem die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet werden kann. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass die militärische Tätigkeit im Rahmen außergewöhnlicher Situationen erfolgt, deren Schwere und Ausmaß den Erlass von Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der Allgemeinheit unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung gefährdet wäre, wenn sämtliche Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden müssten oder wenn die Anwendung dieser Richtlinie auf eine solche Tätigkeit aufgrund der Tatsache, dass sie den betreffenden Behörden die Einführung eines Rotations- oder Arbeitszeitplanungssystems vorschreibt, nur zulasten der ordnungsgemäßen Durchführung der eigentlichen Militäroperationen erfolgen könnte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die von B. K. geleistete Wachdiensttätigkeit unter einen dieser Fälle zu subsumieren ist. Andernfalls wird davon auszugehen sein, dass diese Tätigkeit unter die Richtlinie 2003/88 fällt.

Zweitens wird darauf hingewiesen, dass unter der Annahme, dass die Richtlinie 2003/88 hier Anwendung findet, ein Bereitschaftsdienst, der einem Militärangehörigen auferlegt wird und der zu seiner kontinuierlichen Anwesenheit an seinem Dienstort führt, als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn dieser Dienstort nicht mit seinem Wohnsitz zusammenfällt. Da jedoch die Art und Weise, wie Arbeitnehmenden die von ihnen geleisteten Bereitschaftszeiten vergütet werden, vom nationalen Recht und nicht von der Richtlinie 2003/88 abhängt, steht die Richtlinie dem nicht entgegen, dass eine Bereitschaftszeit, in der ein Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt wird, ohne dort effektiven Dienst zu verrichten, anders vergütet wird als eine Bereitschaftszeit, in der er Leistungen eines effektiven Dienstes erbringt.
EuGH PM Nr. 131 vom 15.7.2021
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