Europäische Betriebsräte haben bei Verletzung ihrer Anhörungsrechte keinen Unterlassungsanspruch
LAG Köln 8.9.2011, 13 Ta 267/11Antragsteller war der im Kölner Bezirk ansässige Europäische Betriebsrat einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe aus dem Bereich der Automobilzulieferer. Er wollte der Unternehmensgruppe im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen, die geplante Stilllegung eines Betriebs in Spanien durchzuführen, ohne ihn zuvor zu informieren und zu konsultieren. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Europäischen Betriebsrats hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Den Vortrag des Antragstellers als zutreffend unterstellt, hat der Antragsgegner zwar das Unterrichtungs- und Anhörungsrechts des Europäischen Betriebsrats aus § 30 Abs. 1 EBRG verletzt. Diese Rechtsverletzung begründet jedoch keinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Durchführung der beabsichtigten Betriebsstilllegung.
Das Europäische Betriebsrätegesetz sieht als Sanktion für den Verstoß gegen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen Betriebsrats lediglich ein Bußgeld vor (§ 45 EBRG). Es fehlt eine dem § 23 Abs. 3 BetrVG entsprechende Vorschrift, wonach dem Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers ein Unterlassungsanspruch zusteht.
Es kann auch dahinstehen, ob die für das BetrVG entwickelten Grundsätze zu einem allgemeinen Unterlassungsanspruch auf das Europäische Betriebsrätegesetz entsprechend anwendbar sind. Denn selbst wenn man dies bejaht, ergibt sich für die hier streitigen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte kein Unterlassungsanspruch, weil es sich hierbei nicht um echte Mitbestimmungsrechte - wie etwa die des Betriebsrats aus § 87 BetrVG - handelt.
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