Fahrradlieferdienst darf Betriebsratswahl fortsetzen
ArbG Berlin v. 17.11.2021 - 3 BVGa 10332/21
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz war die anstehende Betriebsratswahl in einem Unternehmen, das Lieferdienste mit dem Fahrrad anbietet. Die Arbeitgeberin hatte vom Wahlvorstand verlangt, das eingeleitete Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats abzubrechen. Sie war der Ansicht, bereits das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstandes sei nicht ordnungsgemäß verlaufen. Weiter enthalte das Wahlausschreiben erhebliche Fehler und sei nicht an allen erforderlichen Orten ausgehängt worden. Letztlich sei auch der Betriebsbegriff verkannt, denn es bestehe keine Zuständigkeit des Wahlvorstandes für die Beschäftigten, die vorliegend zur Wahl aufgerufen seien.
Der Wahlvorstand trat dem entgegen und hielt an der beabsichtigten Durchführung der Wahl fest. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl zurückgewiesen.
Die Gründe:
Ein Abbruch einer Betriebsratswahl durch Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn etwa ganz erhebliche Fehler vorliegen, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen könnten. Andernfalls ist gerade nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern in einem möglichen Anfechtungsverfahren nach Durchführung der Wahl festzustellen, ob die Wahl aufgrund solcher Fehler unwirksam ist. Dies auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertentscheidung für eine Bildung von Betriebsräten.
Im vorliegenden Fall gab es aufgrund der von Arbeitgeberseite vorgetragenen Fehler keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit. Insbesondere hat die Arbeitgeberin zu der betrieblichen Organisation selbst nichts hinreichend vorgetragen.
Die Frage, ob der Wahlvorstand den zutreffenden Betriebsbegriff zugrunde gelegt hat oder ob es hier erhebliche Änderungen in den betrieblichen Strukturen gegeben hat, ist dann in einem Anfechtungsverfahren zu prüfen. Auch geltend gemachte mögliche Fehler bei der Bildung des Wahlvorstandes und den Wahlaushängen reichten für die Feststellung einer Nichtigkeit im vorliegenden Fall nicht aus.
LAG Brandenburg PM v. 17.11.2021
Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz war die anstehende Betriebsratswahl in einem Unternehmen, das Lieferdienste mit dem Fahrrad anbietet. Die Arbeitgeberin hatte vom Wahlvorstand verlangt, das eingeleitete Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats abzubrechen. Sie war der Ansicht, bereits das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstandes sei nicht ordnungsgemäß verlaufen. Weiter enthalte das Wahlausschreiben erhebliche Fehler und sei nicht an allen erforderlichen Orten ausgehängt worden. Letztlich sei auch der Betriebsbegriff verkannt, denn es bestehe keine Zuständigkeit des Wahlvorstandes für die Beschäftigten, die vorliegend zur Wahl aufgerufen seien.
Der Wahlvorstand trat dem entgegen und hielt an der beabsichtigten Durchführung der Wahl fest. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl zurückgewiesen.
Die Gründe:
Ein Abbruch einer Betriebsratswahl durch Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn etwa ganz erhebliche Fehler vorliegen, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen könnten. Andernfalls ist gerade nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern in einem möglichen Anfechtungsverfahren nach Durchführung der Wahl festzustellen, ob die Wahl aufgrund solcher Fehler unwirksam ist. Dies auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertentscheidung für eine Bildung von Betriebsräten.
Im vorliegenden Fall gab es aufgrund der von Arbeitgeberseite vorgetragenen Fehler keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit. Insbesondere hat die Arbeitgeberin zu der betrieblichen Organisation selbst nichts hinreichend vorgetragen.
Die Frage, ob der Wahlvorstand den zutreffenden Betriebsbegriff zugrunde gelegt hat oder ob es hier erhebliche Änderungen in den betrieblichen Strukturen gegeben hat, ist dann in einem Anfechtungsverfahren zu prüfen. Auch geltend gemachte mögliche Fehler bei der Bildung des Wahlvorstandes und den Wahlaushängen reichten für die Feststellung einer Nichtigkeit im vorliegenden Fall nicht aus.