30.10.2018

Fehlender Unfallversicherungsschutz für Weg vom Kindergarten zum Heimarbeitsplatz

Eltern, die ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten bringen, sind grds. gesetzlich unfallversichert. Das gilt jedoch nicht, wenn sie in Heimarbeit tätig sind.

LSG Niedersachsen-Bremen 26.9.2018, L 16 U 26/16
Der Sachverhalt:

Die beigeladene Mutter, die für ihren Arbeitgeber von zu Hause per Teleworking arbeitete, erlitt Ende November 2013 einen Unfall als sie mit dem Fahrrad auf Blitzeis wegrutsche und sich den Ellenbogen brach. Sie war dabei auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz.

Die Behandlung war kompliziert und kostete rd. 19.000 €. Die Krankenkasse verauslagte das Geld zunächst und forderte die beklagte Berufsgenossenschaft zur Erstattung der Kosten für die Behandlung der Beigeladenen auf. Diese hielt sich für unzuständig, da kein Arbeits- oder Wegeunfall vorliege. Das Bringen der Tochter zum Kindergarten sei kein Weg um zur Arbeit zu gelangen. Es sei vielmehr ein privater Heimweg. Demgegenüber mache es nach Ansicht der Krankenkasse keinen Unterschied, ob man nach dem Kindergarten zum Arbeitgeber oder Telearbeitsplatz fahre.

Das SG wies die Klage zurück. Die dagegen gerichtete Berufung hatte vor dem LSG ebenso keinen Erfolg. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Gründe:

Die Beigeladene hat keinen Wegeunfall i.S.v.§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2a oder Abs. 2 Nr. 3 SGB VII erlitten, denn sie hat den Unfall nicht im Betrieb oder auf einem Betriebsweg erlitten.

Nach der Konzeption des Gesetzes ist schon immer der klassische Arbeitsweg versichert gewesen. Ab 1971 ist dies zwar um den Kindergartenumweg erweitert worden. Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz hat es jedoch zu keiner Zeit gegeben, da die von der Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren durch Heimarbeit gerade vermieden werden. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, ist begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Der Weg zum Kindergarten ist damit privat.

Ob angesichts zunehmender Verlagerung von Bürotätigkeiten der Versicherungsschutz auch auf Wege zum Heimarbeitsplatz zu erweitern ist, kann nur der Gesetzgeber allein entscheiden. Durch die Gerichte lässt sich mit der seit 1971 bestehenden Rechtslage jedoch kein Ergebnis erzielen, das den heutigen Entwicklungen des Berufslebens gerecht wird.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten der Sozialgerichtsbarkeit veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 22.10.2018
Zurück