Festlegung einer durchschnittlichen Stundenzahl pro Monat im Formulararbeitsvertrag kann unwirksam sein
BAG 21.6.2011, 9 AZR 236/10Der Kläger ist bei dem beklagten Wach- und Sicherheitsunternehmen beschäftigt und wird als Flugsicherungskraft am Flughafen Köln/Bonn eingesetzt. Der zwischen den Parteien geschlossene Formulararbeitsvertrag sieht u.a. vor, dass der Kläger verpflichtet ist, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten. Der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW sieht für Vollzeitbeschäftigte eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden im Monat vor.
Der Kläger hatte in der Vergangenheit durchschnittlich 188 Stunden im Monat gearbeitet. Mit seiner Klage
- begehrte er die Feststellung, dass seine monatliche Regelarbeitszeit dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang entspricht,
- hilfsweise verlangt er von der Beklagten, seine regelmäßige Arbeitszeit zu erhöhen.
Das Arbeitsgericht gab der Klage dem Hauptantrag nach statt. Auf die Berufung der Beklagten verurteilte das LAG die Beklagte lediglich nach dem Hilfsantrag, das Angebot des Klägers insoweit anzunehmen, als er die Erhöhung der Arbeitszeit auf 160 Stunden fordert. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Dem Hauptantrag des Klägers ist teilweise stattzugeben: Die Beklagte muss ihn im Umfang von 160 Stunden monatlich beschäftigen.
Die arbeitsvertragliche Regelung, die einen Beschäftigungsumfang von durchschnittlich 150 Stunden von Monat vorsieht, ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Hiernach können Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, wenn sie nicht klar und verständlich sind.
Ein solcher Fall von Intransparenz liegt hier vor. Der arbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelung ist nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums die Beklagte den Kläger mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss. Deshalb bleibt der Kläger über den Umfang seiner Beschäftigung im Unklaren.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die manteltarifvertragliche Regelung über die Mindestarbeitszeit von Vollzeitangestellten. Diese beträgt 160 Stunden im Monat.
Der Kläger kann allerdings keine darüber hinausgehende Erhöhung der Arbeitszeit verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 9 TzBfG. Denn diese Norm regelt lediglich einen Aufstockungsanspruch von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern; der Kläger ist aber vollzeitbeschäftigt.
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