17.06.2019

Fingierte Kündigungsgründe gegenüber Betriebsratsmitgliedern können Entschädigung rechtfertigen

Das Arbeitsgericht Gießen hat einen Arbeitgeber verurteilt, einem Betriebsratsmitglied eine Entschädigung von 20.000 € zu zahlen, weil er - auf Anraten seines Rechtsberaters - einen Detektiv als Lockspitzel in sein Unternehmen eingeschleust hatte, um das Betriebsratsmitglied in Verruf zu bringen und bestenfalls Kündigungsgründe zu provozieren. Ein solches Vorgehen ist als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu werten.

ArbG Gießen v. 10.5.2019 - 3 Ca 433/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war stellvertretende Betriebsratsvorsitzende bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1). Ein im Verfahren vor dem Arbeitsgericht als Zeuge vernommener Detektiv war bei der Beklagten als Lockspitzel eingeschleuste worden, um die Betriebsratsmitglieder in Verruf zu bringen und bestenfalls Kündigungsgründe zu provozieren. Er bestätigte den Vorwurf, man habe der Klägerin einen Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben, um ihre fristlose Kündigung gerichtlich betreiben zu können.

Zur strategischen Umsetzung habe auch gehört, dass die Kollegin der Klägerin, die Betriebsratsvorsitzende, von zwei weiteren Detektiven durch Beschimpfen und Bespucken zu Tätlichkeiten provoziert werden sollte. Als diese nicht zuschlug, verletzte einer der Detektive den anderen und bezichtigte die Betriebsratsvorsitzende dieser Tätlichkeiten.

Infolge dieser Vorkommnisse klagte die ehemalige stellvertretende Betriebsratsvorsitzende gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und deren früheren Rechtsberater auf Entschädigung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin als Gesamtschuldner wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Entschädigung von 20.000 € zu zahlen.

Die strategische Vorgehensweise der Arbeitgeberin und ihres Rechtsberaters war als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu werten. Infolgedessen waren die Beklagten zu gemeinschaftlicher Entschädigungszahlung zu verurteilen.
 
Pressemitteilung Nr. 1/19 des ArbG Gießen
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