Frage nach der Schwerbehinderung in - seit mindestens sechs Monate bestehenden - Arbeitsverhältnissen zulässig
BAG 16.2.2012, 6 AZR 553/10Der mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit November 2007 in einem bis zum 31.10.2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Im Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt.
Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbat der Beklagte in einem Fragebogen zur Vervollständigung bzw. Überprüfung der ihm vorliegenden Daten u.a. Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26.5.2009 dem Kläger zum 30.6.2009. Der Kläger, der in der Klageschrift vom 9.6.2009 seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat, hält die Kündigung vom 26.5.2009 für unwirksam, weil das Integrationsamt ihr nicht zugestimmt habe.
Das ArbG gab der Klage statt. Das LAG wies sie mit der Begründung ab, der Kläger könne sich auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nicht berufen, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung steht im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers durch die Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG, der die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl verlangt, sowie durch den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX, wonach eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Sie soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten.
Die Frage diskriminiert behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber solchen ohne Behinderung. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nicht entgegen. Infolge der wahrheitswidrigen Beantwortung der ihm rechtmäßig gestellten Frage nach seiner Schwerbehinderung ist es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.
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