Freigestellter Arbeitnehmer hat bedingt Anspruch auf Teilnahme an Betriebsausflügen sowie Weihnachts- und Karnevalsfeiern
ArbG Köln 22.6.2017, 8 Ca 5233/16Der beklagte Verein betreibt u.a. mehrere Seniorenzentren. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2003 als übergeordneter Fachbereichsleiter tätig und dabei unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Anfang 2015 kam es zu einem Wechsel der Person des Vorstandsvorsitzenden des beklagten Vereins. Zwischen dem neuen Vorstandsvorsitzenden und dem Kläger kam es im Folgenden zu Differenzen. Es wurden sodann umfangreiche Verhandlungen zwischen beiden Parteien geführt, die mit dem Abschluss einer Freistellungsvereinbarung endeten. Die Vereinbarung beinhaltete, dass der Kläger unwiderruflich ab dem 1.1.2016 bis zur Beendigung des Vertrags durch Renteneintritt am 28.2.2018 von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird.
Der Beklagte veranstaltet regelmäßig Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern sowie Karnevalsfeiern betriebsöffentlich für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter. Der Kläger äußerte ausdrücklich den Wunsch, auch weiterhin an diesen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine schriftliche Vereinbarung wurde nicht getroffen. Der Kläger wurde im Folgenden zur Karnevalsfeier 2016 sowie zum Betriebsausflug 2016 eingeladen. Nach einem erneuten Wechsel des Vorstandsvorsitzenden untersagte dieser dem Kläger die Teilnahme an dem Betriebsausflug 2016. Der Kläger nahm trotzdem teil, ohne dass es zu Störungen kam.
Der Kläger beantragte mit seiner Klage zuletzt, den Beklagten dazu zu verurteilen, ihn zum Betriebsausflug 2017, zur Weihnachtsfeier 2017 sowie zur Karnevalsfeier 2018 einzuladen. Die Klage hatte teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Die Klage war teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen generellen individualarbeitsrechtlichen Anspruch darauf, dass der Beklagte, die vom Kläger begehrten Veranstaltungen überhaupt durchführt. Führt der Beklagte die Veranstaltungen jedoch durch und bietet er die Teilnahme, wie in der Vergangenheit so vorgekommen, betriebsöffentlich den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern an, so hat auch der Kläger insoweit ein Teilnahmerecht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Renteneintritt.
Bei dem Angebot der streitgegenständlichen Veranstaltungen handelt es sich um die Gewährung einer Leistung unter kollektiven Gesichtspunkten nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Schließt ein Arbeitgeber wie im Streitfall einen Arbeitnehmer von der ansonsten betriebsöffentlich angebotenen Teilnahme aus, so liegt eine Ungleichbehandlung vor. Diese bedarf eines sachlichen Rechtfertigungsgrunds. Dieser liegt hier jedoch nicht vor.
Der Umstand, dass der Beklagte sich darauf beruft, dass er zwischen der aktiven Belegschaft und Rentnern differenzieren möchte, stellt keinen Grund für den Ausschluss des Klägers dar. Denn der Kläger ist gerade kein Rentner, sondern lediglich von der Arbeit freigestellt. Eine kollektiv sachliche Rechtfertigung dahingehend, dass der Beklagte zwischen aktiven und freigestellten Mitarbeitern unterscheidet, ist nicht ersichtlich.
Ebenso ergibt sich auch unter individuellen Gesichtspunkten kein Sachgrund zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung, denn durch die Anwesenheit des Klägers war es in der Vergangenheit nicht zu Störungen während etwaiger Veranstaltungen gekommen, selbst nach der Freistellungen und der Untersagung der Teilnahme an dem Betriebsausflug 2016 nicht. Mittlerweile ist der Vorstandsvorsitzende mit dem es zu Differenzen kam, ausgeschieden, so dass dahingehend keine Störungen zu erwarten sind.
Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch aus der mündlichen Zusage des Beklagten während der Freistellungsverhandlungen. Der Beklagte bestreitet den klägerischen Tatsachenvortrag bzgl. der Zusage nicht. Das einfache Schriftformerfordernis im Arbeitsvertrag wurde bei der mündlichen Zusage schlüssig formlos abgeändert. Daher ist sie wirksam.
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