28.05.2014

Freistellungsphase der Altersteilzeit schützt nicht vor fristloser Kündigung

Ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, der während seiner altersteilzeitbedingten Freistellung Straftaten mit dienstlichem Bezug begeht, verstößt derart gegen seine Treuepflichten, dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Die gegenseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten bestehen während der Freistellung weiter.

LAG Schleswig-Holstein 20.5.2014, 6 Sa 410/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, befand sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Vor und während der Freistellung beantrage er unter Vorspiegelung falscher Tatsachen verschiedene nautische Befähigungszeugnisse. Als gegen den Kläger ein Strafbefehl über 65 Tagessätze erlassen wurde, sprach ihm die beklagte Arbeitgeberin die fristlose Kündigung aus.

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Die Kündigung des Klägers ist trotz seiner altersteilzeitbedingten Freistellung von der Arbeit gerechtfertigt. Wegen der Schwere der Pflichtverletzungen bedurfte es auch keiner vorherigen Abmahnung.

Der Kläger hat seine Treuepflicht verletzt, indem er seine Stellung im öffentlichen Dienst ausnutze, um mehrere Straftaten zu begehen. Dass sich einzelne Taten während der Freistellungsphase ereigneten, ist unerheblich, da die gegenseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten auch während der Freistellung weiterbestehen. Dem Kläger war auch bewusst, dass ein Arbeitgeber ein derartiges Verhalten nicht hinnehmen muss.

LAG Schleswig-Holstein PM 8/14 vom 27.5.2014
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