Frist für Widerspruch gegen Betriebsübergang beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung
BAG 10.11.2011, 8 AZR 277/10Die Klägerin war bei der Beklagten als Callcenter-Agentin beschäftigt. Im Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über einen zum 1.12.2008 geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die T-GmbH zunächst nicht und arbeitete für die neue Arbeitgeberin. Nachdem sie sich mit dieser am 13.5.2009 auf eine Aufhebung des Arbeitsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt hatte, erklärte sie mit Anwaltsschreiben vom 18.5.2009 ihren Widerspruch gegen den Betriebsübergang.
Die Beklagte wies den Widerspruch als verspätet zurück. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass sie über den Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei, so dass die Monatsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Das LAG wies die diesbezügliche Feststellungsklage der Klägerin ab, weil diese ein etwaiges Widerspruchsrecht wegen des Abschlusses des Auflösungsvertrags mit der T-GmbH jedenfalls verwirkt habe. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist wirksam auf die T-GmbH übergegangen. Die Klägerin hat dem Betriebsübergang nicht rechtzeitig widersprochen.
Der Widerspruch ist nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung i.S.v. § 613a Abs. 5 BGB zu erklären. Zwar setzt nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang diese Frist in Lauf. Im Streitfall hat das Unterrichtungsschreiben der Beklagten aus Oktober 2008 aber den gesetzlichen Erfordernissen genügt. Deshalb hat die Widerspruchsfrist bereits mit dem Zugang des Unterrichtungsschreibens an die Klägerin im Oktober 2008 zu laufen begonnen.
Darauf, ob das Widerspruchsrecht auch verwirkt war, kommt es deshalb nicht an.
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