28.06.2019

Fristlose Kündigung eines Pförtners der Polizei wirksam

Besteht ein dringender Tatverdacht, dass der Pförtner einer Polizeistation einen gefundenen Geldschein entgegen nahm, diesen jedoch nicht ordnungsgemäß vermerkte und damit eine Unterschlagung beging, ist die fristlose Verdachtskündigung auch in Ansehung einer langen Beschäftigungsdauer gerechtfertigt.

LAG Düsseldorf v. 28.6.2019 - 6 Sa 994/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem beklagten Land beschäftigt und zuletzt auf der Pförtnerstelle einer Polizeidienstelle eingesetzt. Während seines Dienstes teilte ihm eine ihm nicht bekannte Frau mit, dass diese einen 100-Euro-Schein gefunden habe. Ob er den Geldschein annahm, ist zwischen den Parteien unklar. Jedenfalls war ein Eingang weder in den Asservatenschränken noch im Vorgangsbearbeitungssystem vermerkt. Gegen den Kläger wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger behauptete, er habe den Geldschein nicht angenommen. Vielmehr habe er der Finderin mitgeteilt, dass er nicht befugt sei, diesen anzunehmen und sie an eine andere, zuständige Dienstelle verwiesen.

Nach Beteiligung des Personalrats kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis fristlos. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem LAG erfolglos.

Die Gründe:
Die Kündigung des Klägers ist wirksam.

Der für die ausgesprochene Verdachtskündigung erforderliche dringende Tatverdacht der Unterschlagung des gefundenen Geldscheins ist gegeben. Dies rechtfertigt auch in Ansehung der langen Beschäftigungsdauer, nämlich über 30 Jahre, die fristlose Kündigung. Nach Vernehmung der Finderin ist die Kammer der Überzeugung, dass diese einen 100-Euro-Schein gefunden hat und der dringende Tatverdacht besteht, dass sie diesen bei dem Kläger abgegeben hat.

Für die Version des Klägers spricht kein plausibler Grund. Wenn die Finderin den 100-Euro-Schein wieder mitgenommen hätte, war kein Motiv ersichtlich, warum sie sich mit einer E-Mail an die Polizei gewandt und den Kläger nachfolgend im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren und auch in der Vernehmung vor dem LAG belastet hat.
LAG Düsseldorf PM vom 28.6.2019
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