Fristlose Kündigung wegen Küssens gegen den Willen der Kollegin
LAG Köln v. 1.4.2021 - 8 Sa 798/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, seiner Arbeitgeberin, als EDI-Manager beschäftigt. Die Beklagte hatte am 16.9.2019 eine Kollegin eingestellt, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr beschäftigt war. Während des Werkstudiums hatte der Kläger diese jedenfalls einmal von hinten an die Schultern gefasst, woraufhin sie ihm sagte, dass er das lassen solle.
Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 versuchte der Kläger abends in der Hotelbar mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer geäußerten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Dies veranlasste eine andere anwesende Mitarbeiterin, ihn aufzufordern, damit aufzuhören. Später folgte er der Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer, obwohl sie auf seine mitgeteilte Absicht, noch mit zu ihr zu kommen, erklärt hatte, dass sie das nicht wolle. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Die Kollegin drückte ihn nochmals weg, öffnete ihre Zimmertür, ging schnell hinein und verschloss die Tür von innen. In einer anschließenden WhatsApp-Nachricht schrieb ihr der Kläger, er hoffe, sie sei ihm nicht böse.
Nachdem die Kollegin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Klägers fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Das ArbG hat die gegen diese Kündigung gerichtete Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Kollegen abgewiesen. Dieses Urteil hat das LAG in dem Berufungsverfahren bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die von dem ArbG vorgenommene Beweiswürdigung ist fehlerfrei und es bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten. Insbesondere hat es keiner Abmahnung bedurft, da für den Kläger erkennbar war, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie überschritten hat, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte, deren Verpflichtung es ist, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen, unzumutbar gemacht hat.
LAG Köln PM vom 20.5.2021
Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, seiner Arbeitgeberin, als EDI-Manager beschäftigt. Die Beklagte hatte am 16.9.2019 eine Kollegin eingestellt, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr beschäftigt war. Während des Werkstudiums hatte der Kläger diese jedenfalls einmal von hinten an die Schultern gefasst, woraufhin sie ihm sagte, dass er das lassen solle.
Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 versuchte der Kläger abends in der Hotelbar mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer geäußerten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Dies veranlasste eine andere anwesende Mitarbeiterin, ihn aufzufordern, damit aufzuhören. Später folgte er der Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer, obwohl sie auf seine mitgeteilte Absicht, noch mit zu ihr zu kommen, erklärt hatte, dass sie das nicht wolle. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Die Kollegin drückte ihn nochmals weg, öffnete ihre Zimmertür, ging schnell hinein und verschloss die Tür von innen. In einer anschließenden WhatsApp-Nachricht schrieb ihr der Kläger, er hoffe, sie sei ihm nicht böse.
Nachdem die Kollegin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Klägers fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Das ArbG hat die gegen diese Kündigung gerichtete Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Kollegen abgewiesen. Dieses Urteil hat das LAG in dem Berufungsverfahren bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die von dem ArbG vorgenommene Beweiswürdigung ist fehlerfrei und es bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten. Insbesondere hat es keiner Abmahnung bedurft, da für den Kläger erkennbar war, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie überschritten hat, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte, deren Verpflichtung es ist, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen, unzumutbar gemacht hat.