02.05.2023

Fristlose Kündigungen der an "wilden Streiks" beteiligten Rider der Gorillas wirksam

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in zwei Verfahren entschieden, dass die durch den Lieferdienst Gorillas erklärten fristlosen Kündigungen gegenüber als Fahrradkurieren (sog. Rider) beschäftigten Arbeitnehmern wirksam waren. Beide Rider hatten sich im Oktober 2021 an einem "wilden" Streik beteiligt und in diesem Zusammenhang fristlose Kündigungen erhalten.

LAG Berlin-Brandenburg v. 25.4.2023 - 16 Sa 868/22 u.a.
Der Sachverhalt:
Bei dem Lieferdienst Gorillas hatten sich Anfang Oktober 2021 eine Vielzahl von als Rider beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Protesten vor einzelnen Filialen des Lieferdienstes versammelt, den Zugang zu den Filialen blockiert und Lieferfahrräder auf den Kopf gestellt. Der Lieferdienst hatte daraufhin fristlose Kündigungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgesprochen, die nach seiner Einschätzung an der als "wilder" Streik bezeichneten Aktion beteiligt waren.

Drei dieser fristlosen Kündigungen waren Gegenstand der verhandelten Verfahren. In zwei Fällen wurde die fristlose Kündigung bestätigt. Das LAG hat die Revision zum BAG in allen drei Verfahren nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Beteiligung an den "wilden" Streiks ist als erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen zu bewerten und es ist davon auszugehen, dass die nicht gewerkschaftlich organisierte Protestaktion nicht als zulässige Ausübung des Streikrechts gemäß Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 GG zu beurteilen ist; dies auch nicht unter Berücksichtigung von Teil II Artikel 6 Nr. 4 der Revidierten Europäischen Sozialcharta (RESC). In den beiden Verfahren, in denen die Beteiligung der Rider an der Protestaktion feststand, waren daher die außerordentlichen Kündigungen zu bestätigen.

In einem weiteren Verfahren konnte die aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der Protestaktion nicht festgestellt werden. In diesem Verfahren hat die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die ebenfalls ausgesprochene ordentliche Kündigung des erst kurz bestehenden Arbeitsverhältnisses war jedoch zu bestätigen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25.4.2023 (16 Sa 868/22, 16 Sa 869/22 und 16 Sa 871/22).

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Employee Activism und deutsches Arbeitsrecht
Boris Dzida / Sina Burmeister, ArbRB 2021, 19

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LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 12 vom 28.4.2023
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