14.10.2015

Frühere Zuordnung zu höherer Entgeltgruppe bei Beurteilung von "einschlägiger Berufserfahrung" i.S.d. Tarifs unbeachtlich

Die Ersteinstufung in eine höhere Entgeltstufe aufgrund von einschlägiger Berufserfahrung ist tariflich auch dann möglich, wenn die Vorbeschäftigung einer höheren Tarifgruppe angehörte. Auch in diesen Fällen liegt eine einschlägige Berufserfahrung i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vor.

LAG Berlin-Brandenburg 13.10.2015, 7 Sa 773/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei dem beklagten Bundesland als Erzieherin in einer Grundschule angestellt. Vorher war sie bei einer anderen Arbeitgeberin ebenfalls als Erzieherin beschäftigt; diese Erziehertätigkeit gehörte jedoch einer höheren Entgeltgruppe an. Das Land ordnete die Klägerin gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L der Stufe 1 der neuen, niedrigeren Tarifgruppe zu.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe. Das Land lehnte dies ab und machte zur Begründung geltend, sie habe keine einschlägige Berufserfahrung i.S.d. Tarifs, so dass eine höhere Einstufung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ausscheide.

Nach der Protokollnotiz zu § 16 Abs. 2 TV-L meint der Begriff "einschlägige Berufserfahrung" eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder in einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Das LAG gab der Klage statt, ließ allerdings die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Klägerin ist gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L der Stufe 2 der neuen Entgeltgruppe zuzuordnen. Ihre Vorbeschäftigung ist als einschlägige Berufserfahrung i.S. dieser Vorschrift zu werten. Dem steht nicht entgegen, dass ihre zuvor ausgeübte Erziehertätigkeit einer höheren Entgeltgruppe angehörte.

Eine vollständige Berücksichtigung und damit eine noch höhere Einstufung ist dagegen tariflich nicht möglich. Ob dies das Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union berührt, kann hier dahinstehen, da die Klägerin stets im Inland beschäftigt war.

juris
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