13.05.2013

Für die Freistellung der Vertrauensperson zählen auch vorübergehend anderweitig eingesetzte Beschäftigte mit

Bei der Ermittlung des Schwellenwerts des § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX für die Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sind auch solche Mitarbeiter zu berücksichtigen, die vorübergehend einer anderen Dienststelle zugewiesen sind (hier: Abordnung von Beschäftigten eines Bezirksamtes an ein Jobcenter). Denn eine solche Zuweisung erfolgt lediglich befristet und führt nicht zu einem endgültigen Ausscheiden aus der Arbeitsorganisation der Dienststelle.

ArbG Berlin 7.3.2013, 33 BV 14898/12
Der Sachverhalt:
Das Arbeitsgericht hatte über einen Freistellungsantrag der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in einem Bezirksamt zu entscheiden.

Das Bezirksamt führt mit der Agentur für Arbeit ein Jobcenter als gemeinsame Einrichtung. Es wies zwei schwerbehinderte Mitarbeiter, die eigentlich beim Bezirksamt arbeiten, dem Jobcenter zu. Hierdurch sank die Zahl der im Bezirksamt eingesetzten schwerbehinderten Menschen unter den Schwellenwert von 200. Das Bezirksamt war der Auffassung, dass diese zwei Mitarbeiter bei der Ermittlung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen seien, und wies deshalb den Freistellungsantrag der Vertrauensperson zurück.

Das Arbeitsgericht erachtete den Freistellungsantrag dagegen für begründet.

Die Gründe:
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in dem Bezirksamt hat einen Anspruch auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit. Das folgt aus § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, wonach die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt wird, wenn in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.

Dieser Schwellenwert wird hier erreicht. Denn die beiden dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten zählen insoweit mit. Die Zuweisung an eine gemeinsame Einrichtung erfolgt lediglich befristet und kann außerdem schon vor Ablauf der Frist beendet werden. Etwas anderes gilt nur im Hinblick auf Mitarbeiter, die endgültig aus dem Dienst im Bezirksamt ausgeschieden sind, zum Beispiel durch Eintritt in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit.

DAV PM ArbR 09/13 vom 13.5.2013
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