23.07.2018

Fußballtrainer können sozialversicherungspflichtig sein

Fußballtrainer (hier: ein späterer Erstligatrainer während seiner Trainertätigkeit in der sechsten Liga) können eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie in das Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen eingebunden sind, kein eigenes Unternehmerrisiko tragen und weisungsabhängig sind, weil der Verein ihre Leistungen konkretisieren kann.

LSG Niedersachsen-Bremen 6.6.2018, L 2 BA 17/18
Der Sachverhalt:

Im Januar 2011 schlossen der Kläger als Auftraggeber und der Beigeladene zu 1, der Trainer, als Auftragnehmer einen sog. "Honorarvertrag" mit dem Auftrag die 1. Herrenfußballmannschaft des klagenden Vereins, die mittlerweile sechstklassig war, wieder zum Erfolg zu führe. Der Auftrag beinhaltete insbesondere die Aufstellung der Saisonplanung und die Ausarbeitung von Trainingsplänen und -programmen sowie die Schulung und Weiterentwicklung von fußballtechnischen, taktischen und konditionellen Fähigkeiten.

Nach den vertraglichen Vereinbarungen galt der Beigeladene zu 1. als selbständig. In § 4 des Vertrages war insbesondere vereinbart, dass der Auftragnehmer die Leistung in eigener Verantwortung ausführt. Arbeitszeit und Arbeitsort werden, soweit nicht durch die Eigenart des Auftrags vorgegeben, vom Auftragnehmer selbständig bestimmt. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Leistungen durch Einzelangaben zu konkretisieren. Weisungen werden dem Auftragnehmer nicht erteilt. Der Auftragnehmer organisiert den Arbeitsablauf selbständig. Der Auftragnehmer ist frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Üblicherweise schloss der klagende Verein mit dem jeweiligen Trainer seiner ersten Fußballmannschaft ausdrücklich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ab. Sowohl der Vorgänger als auch der Nachfolger des Beigeladenen zu 1. t waren jeweils abhängig beschäftigt worden. Der klagende Verein vertritt jedoch die Auffassung, dass die Besonderheiten der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für eine Einstufung seiner Trainertätigkeit als selbständige Tätigkeit sprechen würden.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung setzte die beklagte Deutsche Rentenversicherung (DRV) ausgehend von einer abhängigen Beschäftigung zulasten des klagenden Vereins im Prüfzeitraum Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung i.H.v. rd. 15.000 € fest. Die dagegen gerichtete Klage blieb sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG ohne Erfolg.

Die Gründe:

Die Beitragsnachforderung der Beklagten ist rechtmäßig. Sie ist zutreffend von dem Vorliegen eines abhängigen und der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem klagenden Verein und dem Beigeladenen zu 1. im streitbetroffenen Prüfzeitraum Februar bis Dezember 2011 ausgegangen. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. seinerzeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem klagenden Verein mit einer daraus resultierenden Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung stand.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Im Streitfall ist der Trainer unter der Verantwortung des Vorstands in das Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen eingebunden gewesen und er hat kein unternehmerisches Risiko getragen. Zudem ist er auch weisungsabhängig gewesen, da der Verein die Leistungen des Trainers durch Einzelangaben hat laut Vertrag konkretisieren können. Es kommt dabei nicht darauf an, dass das vertragliche Recht zur Konkretisierung nicht ausgeübt worden ist. Ebenso wenig kommt es für die Beurteilung einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit darauf an, ob der Vertrag als Honorarvertrag bezeichnet worden ist. Der Verein trägt schlussendlich das Risiko des Irrtums über die Rechtslage und muss im Zweifelsfall rechtzeitig ein Statusfeststellungsverfahren durchführe.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten der Sozialgerichtsbarkeit veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 18.7.2018
Zurück