GDL scheitert mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anwendung ihrer Tarifverträge
LAG Berlin-Brandenburg v. 19.8.2021 - 14 SaGa 955/21
Der Sachverhalt:
Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EGV) Tarifverträge abgeschlossen. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass die EGV in ihren Betrieben mehr Mitglieder hat als die GDL und wollen deshalb nach § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) nur noch die Tarifverträge der EGV anwenden. Die GDL hält § 4a TVG für nicht verfassungsgemäß. Sie wollte mit dem vorliegenden Verfahren erreichen, dass der AGV MOVE auf seine Mitgliedsunternehmen einwirkt und auf eine Anwendung der Tarifverträge der GDL dringt.
Das LAG hat - wie zuvor schon das ArbG - den Antrag zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Gründe:
Es fehlt bereits an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, weil das ArbG bereits in einem Monat über das Begehren der GDL im Hauptsacheverfahren verhandelt. Im Übrigen kann von dem AGV MOVE und seinen Mitgliedsunternehmen nicht verlangt werden, dass sie § 4a TVG allein wegen der Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit nicht anwenden. Ob diese Vorschrift unverhältnismäßig in die Grundrechte der GDL eingreift, kann nicht im einstweiligen Rechtsschutz entschieden werden.
LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 23 vom 19.8.2021
Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EGV) Tarifverträge abgeschlossen. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass die EGV in ihren Betrieben mehr Mitglieder hat als die GDL und wollen deshalb nach § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) nur noch die Tarifverträge der EGV anwenden. Die GDL hält § 4a TVG für nicht verfassungsgemäß. Sie wollte mit dem vorliegenden Verfahren erreichen, dass der AGV MOVE auf seine Mitgliedsunternehmen einwirkt und auf eine Anwendung der Tarifverträge der GDL dringt.
Das LAG hat - wie zuvor schon das ArbG - den Antrag zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Gründe:
Es fehlt bereits an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, weil das ArbG bereits in einem Monat über das Begehren der GDL im Hauptsacheverfahren verhandelt. Im Übrigen kann von dem AGV MOVE und seinen Mitgliedsunternehmen nicht verlangt werden, dass sie § 4a TVG allein wegen der Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit nicht anwenden. Ob diese Vorschrift unverhältnismäßig in die Grundrechte der GDL eingreift, kann nicht im einstweiligen Rechtsschutz entschieden werden.