Gegenstandswert bei Streit über Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs
LAG Berlin-Brandenburg v. 31.10.2019 - 26 Ta (Kost) 6100/19
Der Sachverhalt:
Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz über einen Rechtsstreit über Anträge gegen eine Weisung und bezüglich der Beschäftigung des Klägers zu entscheiden. Dabei brachte es insgesamt ein Bruttoeinkommen in Ansatz.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Er machte geltend, die Anträge seien angesichts der Auswirkungen für den Kläger mit mindestens zwei Bruttoeinkommen zu bewerten. Zudem sei ein Mehrwert für die im Vergleich im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Freistellung zu berücksichtigen.
Das LAG gab der Beschwerde teilweise recht.
Die Gründe:
Für die Anträge aus der Klageschrift sind zwei Bruttoeinkommen in Ansatz zu bringen. Im Übrigen rechtfertigt die Vereinbarung der Freistellung im Vergleich keine Erhöhung des Vergleichsmehrwerts.
Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine Änderung des Aufgabenbereichs, beträgt der Gegenstandswert in der Regel eine Bruttomonatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt, abhängig vom Grad der Belastungen aus der Änderung der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei. Bei wirtschaftlichen Auswirkungen ist der dreijährige Differenzbetrag in Ansatz zu bringen, maximal aber drei Bruttoeinkommen. Danach waren hier zwei Bruttoeinkommen anzusetzen, da es um eine erhebliche Änderung der Arbeitsbedingungen ging. Der Kläger sollte nach dem Willen der Beklagten nicht mehr in einer Leitungsfunktion tätig sein.
Geht es in einem Rechtsstreit um die Frage, ob ein Belegschaftsmitglied verpflichtet ist, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und besteht kein Streit über die Frage, ob eine Freistellung von der Arbeitsleistung unabhängig davon beansprucht werden kann, führt eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, i.d.R. nicht zu einem Vergleichsmehrwert. Der Kläger hat sich zu keinem Zeitpunkt auf einen Freistellungsanspruch berufen. Allerdings bestand Streit darüber, ob er verpflichtet gewesen wäre, eine Tätigkeit unterhalb der Büroleiterebene auszuüben. Es ging aber nicht um die Frage, ob der Kläger eine Freistellung von der Arbeitsleistung überhaupt hätte beanspruchen können. Insoweit handelt es sich vor dem Hintergrund der im Vergleich vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Freistellung um eine reine Abwicklungsregelung.
Linkhinweis:
Für den in der Rechtsprechungsdatenbank der Länder Berlin und Brandenburg veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.
Berlin-Brandenburg Recht online
Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz über einen Rechtsstreit über Anträge gegen eine Weisung und bezüglich der Beschäftigung des Klägers zu entscheiden. Dabei brachte es insgesamt ein Bruttoeinkommen in Ansatz.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Er machte geltend, die Anträge seien angesichts der Auswirkungen für den Kläger mit mindestens zwei Bruttoeinkommen zu bewerten. Zudem sei ein Mehrwert für die im Vergleich im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Freistellung zu berücksichtigen.
Das LAG gab der Beschwerde teilweise recht.
Die Gründe:
Für die Anträge aus der Klageschrift sind zwei Bruttoeinkommen in Ansatz zu bringen. Im Übrigen rechtfertigt die Vereinbarung der Freistellung im Vergleich keine Erhöhung des Vergleichsmehrwerts.
Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine Änderung des Aufgabenbereichs, beträgt der Gegenstandswert in der Regel eine Bruttomonatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt, abhängig vom Grad der Belastungen aus der Änderung der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei. Bei wirtschaftlichen Auswirkungen ist der dreijährige Differenzbetrag in Ansatz zu bringen, maximal aber drei Bruttoeinkommen. Danach waren hier zwei Bruttoeinkommen anzusetzen, da es um eine erhebliche Änderung der Arbeitsbedingungen ging. Der Kläger sollte nach dem Willen der Beklagten nicht mehr in einer Leitungsfunktion tätig sein.
Geht es in einem Rechtsstreit um die Frage, ob ein Belegschaftsmitglied verpflichtet ist, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und besteht kein Streit über die Frage, ob eine Freistellung von der Arbeitsleistung unabhängig davon beansprucht werden kann, führt eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, i.d.R. nicht zu einem Vergleichsmehrwert. Der Kläger hat sich zu keinem Zeitpunkt auf einen Freistellungsanspruch berufen. Allerdings bestand Streit darüber, ob er verpflichtet gewesen wäre, eine Tätigkeit unterhalb der Büroleiterebene auszuüben. Es ging aber nicht um die Frage, ob der Kläger eine Freistellung von der Arbeitsleistung überhaupt hätte beanspruchen können. Insoweit handelt es sich vor dem Hintergrund der im Vergleich vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Freistellung um eine reine Abwicklungsregelung.
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