08.10.2019

Gericht löst Betriebsrat des Felgenherstellers Borbet auf

Ein Betriebsrat, der die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert, unzutreffende Aussagen über die Arbeitgeberin tätigt und in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeberin einleitet, ohne zuvor mit ihr verhandelt zu haben, verletzt seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise. In einem solchen Fall kann auch in Zukunft eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin nicht erwartet werden.

Arbeitsgericht Solingen v. 4.10.2019 - 1 BV 27/18
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin stellt in Solingen Autofelgen her und gehört der Borbet-Gruppe an, die weltweit Leichtmetallräder entwickelt. In der Vergangenheit gab es immer wieder Differenzen mit dem 2018 im Betrieb gebildeten 13-köpfigen Betriebsrat. Beide Seiten machten sich wechselseitig schwere Vorwürfe. So warf die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine Blockadehaltung vor, um eigene Interessen durchsetzen, was sich negativ auf die Produktion ausgewirkt und einen Umsatzverlust in Millionenhöhe verursacht hätte.

Der Streit gipfelte in einem Antrag der Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht, den Betriebsrat aufzulösen. Diesem Antrag hatten sich mehr als ein Viertel der Belegschaft des Leichtmetallfelgenherstellers angeschlossen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und löste den Betriebsrat auf. Gegen die Entscheidung steht dem Betriebsrat das Rechtsmittel der Beschwerde zum LAG Düsseldorf zu. Erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ist der Betriebsrat tatsächlich aufgelöst.

Die Gründe:
Zur Überzeugung des Gerichtes hat der Betriebsrat seine gesetzlichen Pflichten dadurch grob verletzt, dass er die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert hatte. Zudem hatte er unzutreffende Aussagen über die Arbeitgeberin anderen Arbeitnehmern gegenüber tätigt und in teilweise rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeberin einleitet, ohne zuvor mit ihr verhandelt zu haben. Infolgedessen kann auch in Zukunft eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin unter diesen Umständen nicht erwartet werden.


 
Pressemitteilung Arbeitsgericht Solingen
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