16.08.2018

Gesamtbetriebsvereinbarung gilt bei Übertragung eines Betriebsteils als eigenständigen Betrieb unter Identitätswahrung fort

§ 613 a Abs. 1 S. 2 BGB stellt einen Auffangtatbestand dar. Sofern ein Betrieb oder Betriebsteil identitätswahrend beim Erwerber als eigenständiger Betrieb fortbesteht, gelten Betriebsvereinbarungen für den Erwerber als Kollektivnorm weiter. Dies gilt auch für Gesamtbetriebsvereinbarungen.

LAG Berlin-Brandenburg 24.5.2018, 5 Sa 54/18
Der Sachverhalt:

Der 1961 geborene Kläger war seit April 1994 bei der G. AG beschäftigt. Bei der G. AG war ein Gesamtbetriebsrat gebildet, mit dem sie am 13.2.1992 die Betriebsvereinbarung Nummer 15 (BV15) vereinbarte, welche eine Versorgungsordnung zum Inhalt hatte. Ein paar Tage später vereinbarten beide eine Zusatzvereinbarung, wonach die BV15 mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündbar sei. In einer Protokollnotiz als Anhang zur BV vereinbarten die Betriebsparteien zusätzlich, dass das auf der BV15 beruhende Altersversorgungswerk zum 31.12.2000 für neu eintretende Mitarbeiter geschlossen werde und die Ansprüche der zu diesem Zeitpunkt bereits beschäftigten Mitarbeiter unverändert blieben.

In der nachfolgenden Zeit wurde die G. AG in eine GmbH umgewandelt. Diese spaltete den Betriebsteil Drittverwaltung, in dem der Kläger beschäftigt war, ab und übertrug ihm zum 1.11.2007 auf die G. WuV. Diese führte diesen Betriebsteil als eigenständigen Betrieb fort. In der Folgezeit firmierte das Unternehmen sodann als V. GmbH. Ein einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der V. GmbH kündigte die BV15 gegenüber dem Betriebsrat des Unternehmens im Juli 2009 zum 31.12.2009. Zum April 2010 kam es zum Übergang des Betriebsteils der V. GmbH, in welchem der Kläger beschäftigt war, auf die Va. R. E. Verwaltungs-GmbH, die nunmehr unter der Firma der Beklagten auftritt. Zuletzt war der Kläger bei dieser als Leiter der Hausverwaltung bei einem monatlichen Entgelt i.H.v. 4.806 € brutto beschäftigt.

Der Kläger forderte die Beklagte zur Auskunft der zu erwartenden Altersversorgung auf. Diese teilte mit, die Altersversorgung werde sich unter Berücksichtigung der Dienstzeit auf 471,97 € brutto monatlich belaufen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Höhe der Altersversorgung 588,34 € betrage. Er ist der Ansicht, die Kündigung sei ausgeschlossen. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:

Dem Kläger steht unter Berücksichtigung seiner Dienstzeit mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine monatlich zu zahlende Pension i.H.v. 491,97 € zu. Die Kündigung zum 31.12.2009 ist wirksam mit der Folge, dass der Kläger die von ihm nach Maßgabe der BV15 verdiente Versorgungsanwartschaft nicht über den 31.12.2009 hinaus hat steigern können.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Vorschrift des § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB nicht angewendet, wonach die Rechtsnormen der BV15 mit dem Teilbetriebsübergang vom 1.11.2007 zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers geworden und damit von einer späteren Kündigung der BV15 nicht berührt worden wären. Denn § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB stellt einen Auffangtatbestand für den Fall dar, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil nach dem Übergang seine bisherige Identität verliert. Bleibt die Identität jedoch - wie hier - erhalten, gelten Betriebsvereinbarungen nach einem Betriebsinhaberwechsle für den Betriebserwerber weiter, bis sie ihr Ende finden oder der Betrieb seine Identität verliert. Dies gilt auch bei der Übertragung eines Betriebsteils nach Betriebsaufspaltung, wenn der Betriebsteil als eigenständiger Betrieb fortgeführt wird.

Auch der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung bleibt in diesen Fällen als Einzelbetriebsvereinbarung im übertragenen Betriebsteil bestehen, wenn die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Recht und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht ausgestaltet sind. Da im Streitfall der Betriebsteil Drittverwaltung identitätswahrend als eigenständiger Betrieb von der G. WuV und denn der V. GmbH fortgeführt worden ist und die in der Gesamtbetriebsvereinbarung BV15 geregelten Recht und Pflichten bei diesem nicht ausgestaltet sind, gelten die Rechtsnormen über den 1.11.2007 als Einzelbetriebsvereinbarung fort.

Mit der Protokollnotiz haben die Betriebsparteien die von ihnen zuvor vereinbarte Kündbarkeit der Betriebsvereinbarung nicht für einen den Kläger umfassenden Personenkreis ausgeschlossen. Vielmehr sollte durch sie zum Ausdruck kommen, dass die Altersversorgungsansprüche für Beschäftigte, die bereits im Unternehmen beschäftigt waren, unverändert, also mit Kündbarkeit, bestehen bleiben sollen.

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