Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer
LAG Köln 18.1.2018, 7 Sa 292/17Der Kläger wurde 2004 bei der Beklagten nach einem Quereinstieg als Partner eingestellt. 2005 schlossen die Parteien ein "transfer agreement", nach dem der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde durch die Vereinbarung aufgehoben.
Zum Aufgabenfeld des Klägers gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Der Kläger verfügte über ein Büro in dem Räumlichkeiten der Beklagten in Köln. Er durfte aber auch von zu Hause oder anderorts arbeiten, da seine Tätigkeit nicht ortsgebunden war. Fest Wochenarbeitszeiten waren dem Kläger ebenso nicht vorgegeben. Seine beruflichen Reisen konnte er ohne Genehmigung durchführen. Er musste sie lediglich nach der Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln. Der Kläger verdiente zuletzt durchschnittliches rd. 91.500 Euro brutto monatlich.
Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 21.10.2015. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, da er die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt hielt. Die Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit war insoweit die Behauptung des Klägers, Arbeitnehmer zu sein, ausreichend.
Der Kläger kann sich aber nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, da er nicht als Arbeitnehmer angesehen werden kann.
Ein mögliches Arbeitsverhältnis der Parteien wurde 2005 ausdrücklich durch das "transfer agreement" beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet. Zudem ist die für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit im Streitfall nicht ausreichend erkennbar.