Geschlecht der Lehrkraft ist keine zulässige berufliche Anforderung im Sportunterricht
BAG v.19.12.2019 - 8 AZR 2/19
Der Sachverhalt:
Der Beklagte betreibt eine Schule, für die er unter anderen ein Stellenangebot "Fachlehrerin Sport (w)" ausgeschrieben hatte. Der Kläger bewarb sich auf die Stelle. Daraufhin teilte ihm der Beklagte mit, dass er eine weibliche Sportlehrkraft für die Mädchen suche. Der Kläger machte vor dem Arbeitsgericht geltend, der Beklagte benachteilige ihn wegen seines Geschlechtes, wofür er nun eine Entschädigung forderte.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem LAG erfolglos. Der BAG gab der Revision jedoch recht, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LAG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung führte.
Das LAG wies die Beschwerde des Klägers zurück und ließ die Revision zu.
Die Gründe:
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Der Beklagte hat nicht den Vorgaben des AGG und des Unionsrechts entsprechend dargetan, dass für die streitgegenständliche Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung i.S.v. § 8 Abs. 1 AGG ist. Damit besteht kein Sachverhalt, der die Ablehnung des Klägers, mithin die Diskriminierung, rechtfertigen könnte.
BAG PM Nr. 48/19 vom 19.12.2019
Der Beklagte betreibt eine Schule, für die er unter anderen ein Stellenangebot "Fachlehrerin Sport (w)" ausgeschrieben hatte. Der Kläger bewarb sich auf die Stelle. Daraufhin teilte ihm der Beklagte mit, dass er eine weibliche Sportlehrkraft für die Mädchen suche. Der Kläger machte vor dem Arbeitsgericht geltend, der Beklagte benachteilige ihn wegen seines Geschlechtes, wofür er nun eine Entschädigung forderte.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem LAG erfolglos. Der BAG gab der Revision jedoch recht, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LAG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung führte.
Das LAG wies die Beschwerde des Klägers zurück und ließ die Revision zu.
Die Gründe:
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Der Beklagte hat nicht den Vorgaben des AGG und des Unionsrechts entsprechend dargetan, dass für die streitgegenständliche Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung i.S.v. § 8 Abs. 1 AGG ist. Damit besteht kein Sachverhalt, der die Ablehnung des Klägers, mithin die Diskriminierung, rechtfertigen könnte.