27.03.2019

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschlossen

Der Bundestag hat am 21.3.2019 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Geschäftsgeheimnisgesetz) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung in zweiter und dritter Lesung angenommen.

Die Kernpunkte des Gesetzes im Überblick:
  • Zielsetzung und Anwendungsbereich: Das Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung (§ 1 Abs. 1 GeschGhG). Unberührt hiervon bleiben u.a. die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge abzuschließen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GeschGhG) und die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sowie die Rechte der Arbeitnehmervertretungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGhG).
  • Definition des Geschäftsgeheimnisses: Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses wird in § 2 GeschGhG legaldefiniert. Danach muss es sich um nicht allgemein bekannte oder ohne weiteres zugängliche Informationen mit wirtschaftlichem Wert handeln, die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.
  • Handlungsverbote: Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht durch im Gesetz genauer beschriebene Handlungen erlangt werden (insb. nicht durch unberechtigtes Anfertigen von Kopien), § 4 Abs. 1 GeschGhG. Verboten ist zudem die Nutzung oder Offenlegung, § 4 Abs. 2 GeschGhG.
  • Ausnahmen: Nach § 5 GeschGhG liegt kein Verstoß gegen ein Handlungsverbot vor, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt. Für das Arbeitsrecht besonders relevant sind § 5 Nr. 2 und 3 GeschGhG, wonach kein Verstoß vorliegt, wenn die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses "zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens (erfolgt), wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen (Nr. 2), oder "im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung (erfolgt), wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann" (Nr. 3).
  • Rechtsfolgen: Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Beseitigung und Unterlassung verlangen (§ 6 GeschGhG) sowie Vernichtung, Herausgabe und Entfernung und Rücknahme vom Markt (§ 7 GeschGhG). Ferner besteht grds. ein Schadensersatzanspruch (§ 10 GeschGhG). § 23 GeschGhG enthält zudem einen Straftatbestand.

Die wichtigsten Normen im Volltext:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen vor.

(3) Es bleiben unberührt:

1. der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird,

2. die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389), einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien,

3. die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge nach den bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften abzuschließen,

4. die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Geschäftsgeheimnis eine Information,

a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und

c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat;

3. Rechtsverletzer jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt; Rechtsverletzer ist nicht, wer sich auf eine Ausnahme nach § 5 berufen kann;

4. rechtsverletzendes Produkt ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.

§ 4 Handlungsverbote

(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch

1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder

2. jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.

(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer

1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1

a) Nummer 1 oder

b) Nummer 2 erlangt hat,

2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder

3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

(3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht.

§ 5 Ausnahmen

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere

1. zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;

2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;

3. im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.

§ 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.

Hintergrund:

Mit dem neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGhG) sollen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung umgesetzt und so ein in sich stimmiger Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erreicht werden. Nach Einschätzung der Bundesregierung reicht der bisherige Schutz von Geschäftsgeheimnissen im deutschen Recht über die Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 UWG sowie über die §§ 823 und 826 BGB (ggf. i.V.m. § 1004 BGB analog) für die Umsetzung Vorgaben der Richtlinie nicht aus.

Linkhinweise:

Für den auf den Webseiten des deutschen Bundestags veröffentlichten Regierungsentwurf zum GeschGhG (BT.Drs.: 19/4724) klicken Sie bitte hier (PDF-Datei). Für die letztlich beschlossene geänderte Fassung (BT-Drs.: 19/8300) klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Online-Redaktion
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