18.09.2018

Gesetzliche Form bei Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das BAG nur mit qualifizierter elektronischer Signatur gewahrt

Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des BAG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 1.1.2018 nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist. Die gesetzliche Form ist nicht mehr gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer angebracht ist.

BAG 15.8.2018, 2 AZN 269/18
Der Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen. Die Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Das LAG hatte die Revision nicht zugelassen. Das Urteil des LAG wurde dem Kläger am 29.3.2018 zugestellt.

Am 9.4.2018 wurde die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und am 28.5.2018 die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung jeweils als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das BAG übermittelt. In beiden Fällen lag eine qualifizierte elektronische Signatur zwar vor. Diese bezog sich aber nach den Transfervermerken nicht auf das elektronische pdf-Dokument selbst, sondern auf den gesamten Nachrichtencontainer (sog. Container-Signatur).

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Sie wurde als unzulässig aufgrund Formfehler verworfen.

Die Gründe:

Der Kläger hat die Beschwerde nicht formgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 130a Abs. 1 ZPO kann die Beschwerde auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 2 S. 1 ZPO). Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen sind in der zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere Behördenpostfach vom 24.11.2017 idF der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9.2.2018 geregelt.

Danach muss das elektronische Dokument mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Mehrere elektronische Dokumente dürfen hingegen nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV). Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom sog. Nachrichtencontainer die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden kann. Im Streitfall genügt die Einreichung der Beschwerdeschrift daher nicht diesen Anforderungen des § 130a Abs. 2 S.2, 3 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV, da die elektronischen Dokumente mit einer gemeinsamen Container-Signatur signiert gewesen sind.

Das Gericht musste den Kläger auch nicht nach § 130a Abs. 6 S. 1 ZPO darauf hinweisen, dass er bei der Übermittlung seiner als elektronisches Dokument eingereichten Beschwerde die Formvorschriften nicht genügend beachtet hat, denn die Vorschrift betriff bereits nach dem Wortlaut nicht die Art und Weiser der Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Die Eingangsfiktion findet nur Anwendung auf Formatfehler. Eine gerichtliche Hinweispflicht kann aber auch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG folgen. Die sich daraus ergebende prozessuale Fürsorgepflicht verpflichtet die Gerichte, eine Partei auf einen offenkundigen Formmangel eines Schriftsatzes - wie im Streitfall - hinzuweisen. Unterbleibt ein gebotener Hinweis der Partei grundsätzlich Wiedereinsetzung zu bewilligen, es sei denn der Hinweis kann nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung gewahrt werden kann.

Im Streitfall kann dahinstehen, ob ein Hinweis erteilt hätte werden müssen, denn die Beschwerde bliebe auch dann ohne Erfolg, wenn dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, denn die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ArbGG.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des BAG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

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