Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung kein Dienstunfall
VerwG Mainz v. 12.5.2023 - 4 K 573/22.MZ
Der Sachverhalt:
Die an einer Grundschule tätige Lehrkraft ließ sich infolge ihrer Einstufung in die Priorisierungsgruppe II im Frühjahr 2021 im Impfzentrum einer Stadt gegen COVID-19 impfen. Unmittelbar danach traten diverse körperliche Beschwerden und Einschränkungen auf. Ende 2021 beantragte die Beamtin die Anerkennung ihres Impfschadens als Dienstunfall. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass es der COVID-19-Impfung an einem dienstlichen Zusammenhang fehle. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens blieb nach dem Urteil des VerwG auch die Klage ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die Impfung stellt keinen Dienstunfall dar. Es fehlt an dem notwendigen engen Zusammenhang der Impfung mit dem Dienst der Klägerin in der Schule. Das Impfzentrum der Stadt, das die Impfung vorgenommen hat, steht weder organisatorisch noch materiell in der Verantwortung des Dienstherrn der Klägerin. Zwar ist die Beamtin dort während ihrer Dienstzeit geimpft und dabei im Besitz einer Bescheinigung gewesen, um ihre Zugehörigkeit zur Priorisierungsgruppe II nachweisen zu können. Damit ist die Impfung jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Dienstherrn erfolgt. Die Bescheinigung über die Priorisierung stellt keine Anordnung zur Impfung dar. Sie zeigt lediglich auf, dass Grundschullehrer wegen ihrer Tätigkeit in der Schule zu den Personen zählen, die mit hoher Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung gehabt haben.
Das auch dienstliche Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung hat aber nicht das private Interesse der Klägerin an einem Impfschutz überwogen, das auch in weiten Teilen der Bevölkerung vorhanden gewesen ist. Die Motivation der Klägerin, sich in beruflicher Vorbildfunktion und zur besseren Bewältigung des Schulbetriebs in der Corona-Phase impfen zu lassen, kann den formellen und materiellen Dienstbezug ebenfalls nicht herstellen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob zwischen der Impfung als Unfallereignis und der Erkrankung der Klägerin auch der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben ist.
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VerwG Mainz PM Nr. 6 vom 24.5.2023
Die an einer Grundschule tätige Lehrkraft ließ sich infolge ihrer Einstufung in die Priorisierungsgruppe II im Frühjahr 2021 im Impfzentrum einer Stadt gegen COVID-19 impfen. Unmittelbar danach traten diverse körperliche Beschwerden und Einschränkungen auf. Ende 2021 beantragte die Beamtin die Anerkennung ihres Impfschadens als Dienstunfall. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass es der COVID-19-Impfung an einem dienstlichen Zusammenhang fehle. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens blieb nach dem Urteil des VerwG auch die Klage ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die Impfung stellt keinen Dienstunfall dar. Es fehlt an dem notwendigen engen Zusammenhang der Impfung mit dem Dienst der Klägerin in der Schule. Das Impfzentrum der Stadt, das die Impfung vorgenommen hat, steht weder organisatorisch noch materiell in der Verantwortung des Dienstherrn der Klägerin. Zwar ist die Beamtin dort während ihrer Dienstzeit geimpft und dabei im Besitz einer Bescheinigung gewesen, um ihre Zugehörigkeit zur Priorisierungsgruppe II nachweisen zu können. Damit ist die Impfung jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Dienstherrn erfolgt. Die Bescheinigung über die Priorisierung stellt keine Anordnung zur Impfung dar. Sie zeigt lediglich auf, dass Grundschullehrer wegen ihrer Tätigkeit in der Schule zu den Personen zählen, die mit hoher Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung gehabt haben.
Das auch dienstliche Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung hat aber nicht das private Interesse der Klägerin an einem Impfschutz überwogen, das auch in weiten Teilen der Bevölkerung vorhanden gewesen ist. Die Motivation der Klägerin, sich in beruflicher Vorbildfunktion und zur besseren Bewältigung des Schulbetriebs in der Corona-Phase impfen zu lassen, kann den formellen und materiellen Dienstbezug ebenfalls nicht herstellen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob zwischen der Impfung als Unfallereignis und der Erkrankung der Klägerin auch der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben ist.
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