05.12.2013

Gewerkschaften haften nicht für Schäden aufgrund eines rechtswidrigen Flughafen-Streiks

Gewerkschaften haften bei einem rechtswidrigen Flughafen-Streik gegenüber den Fluggesellschaften oder dem bestreikten Flughafenbetreiber nicht auf Schadensersatz. Ein Schadensersatzanspruch der Fluggesellschaften scheidet aus, weil diese nur sog. Drittbetroffene des Streiks sind. Der Flughafenbetreiber kann die Gewerkschaft nicht in Haftung nehmen, weil die Flüge auch bei einem rechtmäßigen Streik ausgefallen wären, es mithin an der Kausalität fehlt.

Hessisches LAG 5.12.2013, 9 Sa 592/13
Der Sachverhalt:
Die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) hatte im Februar 2012 ihre Mitglieder bei der FRAPORT AG zu einem mehrtägigen Streik am Flughafen Frankfurt aufgerufen. Ziel des Streiks war die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von etwa 200 Arbeitnehmern der Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale. Auf Antrag der klagenden FRAPORT AG und von zwei Fluggesellschaften hatte das Arbeitsgericht Frankfurt den Streik verboten.

Im vorliegenden Verfahren nahmen die FRAPORT AG und die Fluggesellschaften die Gewerkschaft wegen der durch den rechtswidrigen Streik ausgefallenen Flüge auf Schadensersatz i.H.v. mehr als neun Millionen Euro in Anspruch. Zur Begründung beriefen sie sich auf Mindererlöse infolge von Flugausfällen sowie Verspätungskosten und Gebührenausfälle sowie anderweitige Beförderungs-, Hotel und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit ausgefallenen oder verspäteten Flügen.

Ihre Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Das LAG ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die FRAPORT AG und die Fluggesellschaften haben keinen Anspruch gegen die GdF auf Schadensersatz wegen des rechtswidrigen Streiks.

Ein Schadensersatzanspruch der Fluggesellschaften scheidet aus, weil diese nur sog. Drittbetroffene sind. Sie sind selbst nicht unmittelbar bestreikt worden und können deshalb auch keine Schadensersatzansprüche gegen die zum Streik aufrufende Gewerkschaft geltend machen.

Die Klage gegen die FRAPORT AG war abzuweisen, weil die Streiks keinen anderen Verlauf genommen hätten und der Schaden kein anderer gewesen wäre, wenn mit dem Streik ausschließlich rechtmäßige Streikziele verfolgt worden wären.

Hessisches LAG PM Nr. 13 v. 5.12.2013
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