03.02.2014

Gewerkschaftliche Seminartätigkeit eines freigestellten Betriebsratsmitglieds ohne Beurlaubung rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung

Ob ein freigestelltes Betriebsratsmitglied auch dann als Referent für die Gewerkschaft Seminare abhalten darf, wenn der Arbeitgeber die Gewährung von Sonderurlaub hierfür verweigert, hängt von der Arbeitszeitregelung ab. Jedenfalls wenn das Betriebsratsmitglied regelmäßig mehr Stunden im Betrieb anwesend ist als vertraglich geschuldet und die Mehrarbeit innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden soll, rechtfertigt die "eigenmächtige" Seminartätigkeit keine fristlose Kündigung.

LAG Düsseldorf 30.1.2014, 15 TaBV 100/13
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus. Ihr freigestelltes Betriebsratsmitglied B. hatte seine Arbeitszeit auf 31 Wochenstunden reduziert, war aber gemäß einer Arbeitszeitregelung aus 2001 verpflichtet, täglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit anwesend zu sein. Dies entsprach einer 38,5-Stunden-Woche. Die wöchentlich um 7,5 Stunden über eine 31-Stunden-Woche hinausgehende Arbeitszeit sollte B. jeweils innerhalb von vier Wochen ausgleichen.

Zum Streit kam es, als B. an mehreren Tagen dem Krankenhaus fernblieb, um als Referent für eine Gewerkschaft Seminare abzuhalten, ohne dass die Arbeitgeberin hierfür - entgegen der bisherigen Praxis - Sonderurlaub gewährte. Die Arbeitgeberin sprach deshalb mehrere Abmahnungen aus, wodurch sich B. aber nicht von weiterer Seminartätigkeit abhalten ließ. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, welche dieser verweigerte.

Die Anträge der Arbeitgeberin auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung und auf Ausschluss des B. aus dem Betriebsrat hatten sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zur fristlosen Kündigung zu Recht verweigert, da es an einem Kündigungsgrund fehlt.

Auf der Grundlage der zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitszeitregelung durfte B. auch tageweise der Seminartätigkeit nachgehen, ohne einen Arbeitszeitverstoß zu begehen. Wenn der Ausgleichszeitraum im Einzelfall geringfügig überschritten worden sein sollte, so rechtfertigte dies keine fristlose Kündigung, weil die Regelung zum Ausgleich innerhalb von vier Wochen eine "Soll"-Vorschrift ist. Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat lagen ebenfalls nicht vor.

LAG Düsseldorf PM v. 30.1.2014
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