Gleichstellungsbeauftragte in Schleswig-Holstein müssen weiblich sein - Keine unzulässige Benachteiligung von Männern
LAG Schleswig-Holstein 2.11.2017, 2 Sa 262 d/17Der beklagte Kreis hatte die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich auf die Stelle. Ihm wurde unter Berufung auf eine Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung eine Absage erteilt mit der Begründung, dass in Schleswig-Holstein nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten.
Der Kläger sah dies nicht ein und forderte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe des dreifachen Monatsverdienstes wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Er ist der Auffassung, dass weibliche Geschlecht stelle keine wesentliche Anforderung für die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten dar. Seine Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger wurde im Streitfall zwar i.S.v. § 7 Abs. 1 AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt, da er als männlicher Bewerber keine Chance hatte, die ausgeschriebene Stelle zu bekommen. Diese Benachteiligung ist aber gem. § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Die gesetzlichen Grundlagen des Landes Schleswig-Holstein (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Kreisordnung und Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein) sehen nur weibliche Gleichstellungsbeauftrage vor.
Die Vorschriften bezwecken die Beseitigung nach wie vor vorhandener struktureller Nachteile von Frauen und sind dabei ihrerseits sowohl mit dem GG als auch mit dem Unionsrecht vereinbar trotz der sich hieraus ergebenden Nachteile für die formal benachteiligten Männer.
Zudem ist das weibliche Geschlecht für einen maßgeblichen Teil der Tätigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung.