28.09.2017

Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz verstößt möglicherweise gegen EU-Recht

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Regelung in § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG), wonach die niedrigere Versorgung ruht, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen, nicht mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) vereinbar ist.

BAG 26.9.2017, 3 AZR 733/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann waren bei der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Die Klägerin bezieht seit dem Tod ihres Ehemanns eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG). Das HmbZVG sieht sowohl eine Hinterbliebenenversorgung als auch eine Ruhgeldversorgung vor, die beide zusätzlich zu der gesetzlichen Renten gezahlt werden.

Auf Antrag der Klägerin wurde ihr nach Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegeldanspruch dem Grunde nach zuerkannt. Die Beklagte lehnte aber die Zahlung des Ruhegelds unter Verweis auf § 20 HmbZVG ab. Hiernach ruht die niedrigere Versorgung, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung des Ruhegelds zusätzlich zur Hinterbliebenenversorgung verpflichtet ist. Ihrer Auffassung nach verstößt § 20 HmbZVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG und diskriminiert mittelbar Frauen. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin war jedoch vor dem BAG erfolgreich und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG.

Die Gründe:
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Regelung des § 20 HmbZVG gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit gem. Art. 157 AEUV verstößt, da versorgungsberechtigte Witwen und Witwer, deren verstorbene Ehegatten Versorgungsansprüche nach dem HmbZVG verdient haben, gegenüber solchen, die auf andere Weise Versorgungsansprüche verdient haben, unterschiedlich behandelt werden.

Ob die gesetzliche Regelung eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt, konnte nicht abschließend entschieden werden. Das LAG hat die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bisher nicht getroffen. Daher ist der Rechtsstreit an das LAG zurückzuverweisen.

Linkhinweis:
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BAG, PM Nr. 42/17 vom 26.9.2017
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