Handbremse nicht gezogen: Postzusteller muss Schadensersatz zahlen
ArbG Bonn v. 11.4.2019 - 1 Ca 1225/18
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war bei der Klägerin, einem großen Postdienstleister, als Postzusteller zu einem Stundenlohn von 12 € beschäftigt. Der Beklagte stellte den ihm überlassenen VW Transporter beim Zustellen einer Sendung auf einer abschüssigen Straße (Gefälle ca. 10 %) rückwärts ab. Dieser rollte los, überquerte die Straße und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen. Das Fahrzeug wurde dabei am Achsträger und den Stoßdämpfern beschädigt. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage Schadensersatz von ihrem Mitarbeiter.
Das ArbG gab der Klage statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Beklagte muss der Klägerin Schadensersatz i.H.v. rd. 870 € zahlen.
Arbeitnehmer haften für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht vorliegend fest, dass der Mitarbeiter den Abrollunfall grob fahrlässig verursacht hat. Er hätte das Fahrzeug zweifach sichern müssen: Durch Einlegen des 1. Ganges sowie durch Ziehen der Handbremse. Dies hat der Beklagte nicht getan und damit grob fahrlässig gehandelt.
ArbG Siegburg PM Nr. 3 vom 8.11.2019
Der Beklagte war bei der Klägerin, einem großen Postdienstleister, als Postzusteller zu einem Stundenlohn von 12 € beschäftigt. Der Beklagte stellte den ihm überlassenen VW Transporter beim Zustellen einer Sendung auf einer abschüssigen Straße (Gefälle ca. 10 %) rückwärts ab. Dieser rollte los, überquerte die Straße und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen. Das Fahrzeug wurde dabei am Achsträger und den Stoßdämpfern beschädigt. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage Schadensersatz von ihrem Mitarbeiter.
Das ArbG gab der Klage statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Beklagte muss der Klägerin Schadensersatz i.H.v. rd. 870 € zahlen.
Arbeitnehmer haften für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht vorliegend fest, dass der Mitarbeiter den Abrollunfall grob fahrlässig verursacht hat. Er hätte das Fahrzeug zweifach sichern müssen: Durch Einlegen des 1. Ganges sowie durch Ziehen der Handbremse. Dies hat der Beklagte nicht getan und damit grob fahrlässig gehandelt.