19.11.2012

Hausverwaltung geht bei Verkauf der Immobilie nicht auf den neuen Eigentümer über

Hausverwaltungen stellen Dienstleistungsbetriebe dar, bei denen das betreute Grundstück kein Betriebsmittel ist, sondern lediglich das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Wird die Immobilie verkauft, gehen daher die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über.

BAG 15.11.2012, 8 AZR 683/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der A. KG, deren einziges Betätigungsfeld die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses war, als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Hauptmieterin der Immobilie war die beklagte Stadt Magdeburg. Diese erwarb das Gebäude 2010. Anschließend wurde die A. KG liquidiert.

Der Kläger meinte, der Betrieb sei auf die Beklagte übergegangen. Er begehrte daher die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbesteht. Zur Begründung machte er geltend, dass der Betriebsübergang durch die Übernahme des materiellen Betriebsmittels der Immobilie indiziert werde.

Die Beklagte trug dagegen vor, dass es an der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit und der wirtschaftlichen Zweckverfolgung fehle. Die Nutzung durch die Veräußererin sei ausschließlich darauf gerichtet gewesen, eine wirtschaftlich gewinnorientierte Vermietung an Dritte im Zug der Fremdvermietung vorzunehmen. Die Beklagte habe die Immobilie dagegen ausschließlich zur Eigennutzung erworben.

Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG diese Entscheidungen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Es hat kein Betriebsübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte stattgefunden. Denn Betriebszweck der A. KG war einzig und allein die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie. Sie war demnach ein Dienstleistungsbetrieb, bei dem die Immobilie selbst kein Betriebsmittel darstellte, sondern lediglich Objekt der Tätigkeit war. Daher hat die beklagte Stadt den Betrieb der A. KG nicht dadurch übernommen, dass sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erworben hat.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 80 vom 15.11.2012
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