"Heidelberger Erklärung": Arbeitsrechtler in Unternehmen fordern verlässlichere Rechtsgrundlagen
Die Kernforderungen des Verbands im Überblick:
BVAU PM v. 4.12.2013
- Korrektur unwirksam gewordener Gesetze: Gesetzliche Regelungen, wie etwa § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB (Betriebszugehörigkeitsjahre sollen danach erst ab dem 25. Lebensjahr zählen), die seit Jahren (europa-)rechtswidrig im Gesetz stehen, sollten im Interesse der Rechtsklarheit unverzüglich korrigiert werden.
- Beendigung von Schwebezuständen: Gesetzesvorhaben, die seit Jahren schlummern (z.B. der Beschäftigtendatenschutz) sollten endlich entweder umgesetzt oder von der Tagesordnung
genommen werden, um Schwebezustände zu beenden. - Kein Arbeitsgesetzbuch: Das bestehende, in unterschiedlichen Gesetzen geregelte Arbeitsrecht hat sich nach Auffassung des Verbands bewährt. Ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch lehnt der Verband ab. Diesem drohe ein ähnliches Schicksal wie dem SGB mit seiner Unübersichtlichkeit, den ständigen Korrekturen und die Benennung der Paragraphen mit Buchstaben bis "z".
- Keine versteckten Gesetzesänderungen: Arbeitsrechtliche Gesetze sollten offen diskutiert und verabschiedet werden. Eine versteckte Änderung in einem Artikelgesetz (wie die Änderung des § 613a BGB im Rahmen des Seemannsrechtsänderungsgesetzes) wird dem nicht gerecht.
- Einheitliche Verwendung von termini technici: Wird ein terminus technicus eingeführt und benutzt, sollte dieser im Sinn der Rechtsklarheit weiterverwendet werden (nicht, wie in § 13b AÜG den Begriff "Gemeinschaftseinrichtung" einführen, wenn es aus § 87 BetrVG bereits den Begriff "Sozialleistungen" gibt).
- Stimmigkeit von Gesetzen: Verschiedene Regelungen, die in die gleiche Richtung gehen, aber unterschiedlich sind (so z.B.: gesetzlicher Mindestlohn in Diskussion 8,50 €, Tariftreuegesetz NRW Mindestlohn 8,62 €, Tariflohn DGB Tarifgemeinschaft 8,19 € [West]), sollten besser aufeinander abgestimmt werden.
Linkhinweis:
Weitere Informationen zum Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) finden Sie unter www.bvau.de.