Heimarbeiter "ohne Arbeit" können einen Anspruch auf Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung haben
BAG v. 20.8.2019 - 9 AZR 41/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte für die Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig Leistungen als selbstständiger Bauingenieur/Programmierer in Heimarbeit erbracht. Nachdem die Beklagte beschlossen hatte, ihr Unternehmen aufzulösen und zu liquidieren, wies sie dem Kläger seit Dezember 2013 keine Projekte mehr zu. Das Heimarbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30.4.2016.
Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten, ihm für den Zeitraum Dezember 2013 und Ende April 2016 Vergütung i.H.v. 171.970 € brutto zu zahlen sowie 72 Werktage Urlaub i.H.v. rund 15.584 € brutto abzugelten. Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage teilweise statt. Soweit die Klage abgewiesen worden war, verlangte der Kläger mit der Revision die Zahlung weiterer 130.460 € brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit. Außerdem verlangte er Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 i.H.v. 4.091 € brutto sowie i.H.v. 5.194 € brutto für das Jahr 2015.
Das BAG hielt die Revision nur hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung für begründet. Es hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das LAG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Neben dem Entgelt, das die Beklagte für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist, während der sie keine Heimarbeit ausgegeben hatte, schuldete, kann der Kläger keine weitere Vergütung verlangen. Ein Anspruch unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs oder Schadensersatzes besteht nicht. Es fehlt insofern an einer besonderen Absprache der Parteien, dem Kläger Projekte in einem bestimmten Umfang zuzuweisen.
Heimarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen sind, sehen die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vor. Kündigt somit der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis, kann der Heimarbeiter gem. § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Wochen vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt hat. § 29 Abs. 8 HAG sichert das Entgelt, wenn der Auftraggeber nicht kündigt, jedoch die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Heimarbeiter ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert. Die Entgeltsicherung nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG steht dem Heimarbeiter jedoch nur alternativ zu.
Die Höhe der bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses geschuldeten Urlaubsabgeltung ist nach § 12 Nr. 1 BUrlG auf der Grundlage des Entgelts des Heimarbeiters in der Zeit vom 1.5. des vergangenen bis zum 30.4. des laufenden Jahres zu ermitteln. Für den Urlaub aus dem Jahr 2014 ist deshalb im vorliegenden Fall auf das Entgelt abzustellen, das der Kläger in der Zeit vom 1.5.2013 bis zum 30.4.2014 erzielt hat. Die hierfür erforderlichen Tatsachen wird das LAG nach der insoweit erfolgten Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben. Für das Jahr 2015 steht dem Kläger Urlaubsabgeltung i.H.v. rund 1.103 € brutto zu.
Linkhinweis:
BAG PM Nr. 28 vom 20.8.2019
Der Kläger hatte für die Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig Leistungen als selbstständiger Bauingenieur/Programmierer in Heimarbeit erbracht. Nachdem die Beklagte beschlossen hatte, ihr Unternehmen aufzulösen und zu liquidieren, wies sie dem Kläger seit Dezember 2013 keine Projekte mehr zu. Das Heimarbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30.4.2016.
Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten, ihm für den Zeitraum Dezember 2013 und Ende April 2016 Vergütung i.H.v. 171.970 € brutto zu zahlen sowie 72 Werktage Urlaub i.H.v. rund 15.584 € brutto abzugelten. Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage teilweise statt. Soweit die Klage abgewiesen worden war, verlangte der Kläger mit der Revision die Zahlung weiterer 130.460 € brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit. Außerdem verlangte er Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 i.H.v. 4.091 € brutto sowie i.H.v. 5.194 € brutto für das Jahr 2015.
Das BAG hielt die Revision nur hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung für begründet. Es hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das LAG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Neben dem Entgelt, das die Beklagte für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist, während der sie keine Heimarbeit ausgegeben hatte, schuldete, kann der Kläger keine weitere Vergütung verlangen. Ein Anspruch unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs oder Schadensersatzes besteht nicht. Es fehlt insofern an einer besonderen Absprache der Parteien, dem Kläger Projekte in einem bestimmten Umfang zuzuweisen.
Heimarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen sind, sehen die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vor. Kündigt somit der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis, kann der Heimarbeiter gem. § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Wochen vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt hat. § 29 Abs. 8 HAG sichert das Entgelt, wenn der Auftraggeber nicht kündigt, jedoch die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Heimarbeiter ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert. Die Entgeltsicherung nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG steht dem Heimarbeiter jedoch nur alternativ zu.
Die Höhe der bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses geschuldeten Urlaubsabgeltung ist nach § 12 Nr. 1 BUrlG auf der Grundlage des Entgelts des Heimarbeiters in der Zeit vom 1.5. des vergangenen bis zum 30.4. des laufenden Jahres zu ermitteln. Für den Urlaub aus dem Jahr 2014 ist deshalb im vorliegenden Fall auf das Entgelt abzustellen, das der Kläger in der Zeit vom 1.5.2013 bis zum 30.4.2014 erzielt hat. Die hierfür erforderlichen Tatsachen wird das LAG nach der insoweit erfolgten Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben. Für das Jahr 2015 steht dem Kläger Urlaubsabgeltung i.H.v. rund 1.103 € brutto zu.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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