Heimatbasis wichtiges Indiz für gerichtliche Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge von Flugpersonal
EuGH 14.9.2017, C-168/16 u.a.Die beklagten Gesellschaften Ryanair und Crewlink sind in Irland ansässig. Ryanair ist im Bereich der Personenbeförderung im internationalen Luftverkehr tätig. Crewlink ist auf die Einstellung und Schulung von Flugpersonal für Fluggesellschaften spezialisiert. Zwischen 2009 und 2011 wurden portugiesische, spanische und belgische Arbeitnehmer von Ryanair eingestellt und beschäftigt oder von Crewlink eingestellt und danach Ryanair als Kabinenpersonal (Stewardessen und Stewards) zur Verfügung gestellt.
Alle Arbeitsverträge waren in englischer Sprache abgefasst, unterlagen irischem Recht und enthielten eine Gerichtsstandsklausel zugunsten irischer Gerichte. Die Verträge sahen vor, dass die von den betroffenen Arbeitnehmern als Mitglieder des Kabinenpersonals erbrachten Arbeitsleistungen als in Irland erbracht anzusehen sind, da sie an Bord von Flugzeugen erbracht werden, die in Irland eingetragen sind. Allerdings wurde in den Verträgen der Flughafen Charleroi (Belgien) als "Heimatbasis" ("home base") der Arbeitnehmer angegeben. Diese begannen und beendeten ihre Arbeitstage am Flughafen Charleroi und waren vertraglich verpflichtet, nicht weiter als eine Stunde von ihrer "Heimatbasis" entfernt zu wohnen.
Die Kläger, sechs Arbeitnehmer der Beklagten, erhoben im Jahr 2011 Klage bei den belgischen Gerichten, da sie der Auffassung waren, die Beklagten seien verpflichtet, die belgischen Rechtsvorschriften einzuhalten und anzuwenden, und die belgischen Gerichte seien für die Klagen zuständig. Der Arbeitsgerichtshof Mons in Belgien ersuchte den EuGH im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit und im besonderen Kontext des Luftverkehrssektors um Auslegung des in der Unionsverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen enthaltenen Begriffs des "Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" (Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001). Er fragt insbesondere, ob dieser Begriff mit dem der "Heimatbasis" in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Zivilluftfahrt gleichgesetzt werden kann.
Die Gründe:
Bei Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge soll die schwächere Vertragspartei durch die Zuständigkeitsvorschriften der Union geschützt werden. Diese Vorschriften ermöglichen es dem Arbeitnehmer u.a., seinen Arbeitgeber vor dem Gericht zu verklagen, das ihm seiner Ansicht nach am nächsten steht, indem sie ihm die Befugnis einräumen, vor einem Gericht des Mitgliedstaats zu klagen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Den Arbeitnehmern kann eine Gerichtsstandsklausel, die vor der Entstehung der Rechtsstreitigkeiten vereinbart wurde und die ihnen verbietet, die nach den einschlägigen Unionsvorschriften zuständigen Gerichte anzurufen, nicht entgegengehalten werden.
Für die Bestimmung des Begriffs des "Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", kann die ständige Rechtsprechung des EuGH herangezogen werden, wonach damit der Ort gemeint ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Für die genaue Bestimmung dieses Ortes muss das nationale Gericht auf eine Reihe von Indizien abstellen. Im Bereich des Luftverkehrs ist u.a. zu ermitteln, in welchem Mitgliedstaat der Ort liegt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verkehrsdienste erbringt, an den er danach zurückkehrt, an dem er Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden. Außerdem ist dabei der Ort zu berücksichtigen, an dem die Flugzeuge stationiert sind, in denen die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird.
Da diese indiziengestützte Methode anzuwenden ist und außerdem die Verwirklichung von Umgehungsstrategien verhindert werden soll, kann der Begriff des "Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich sein Arbeit verrichtet", mit keinem Begriff aus einem anderen Unionsrechtsakt, auch nicht mit dem der "Heimatbasis" in einer die Zivilluftfahrt betreffenden Unionsverordnung, gleichgesetzt werden. Trotzdem ist der Begriff "Heimatbasis" unter den vorliegenden Umständen ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des Ortes, von dem aus ein Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Die "Heimatbasis" verlöre nur dann ihre Relevanz für die Bestimmung des "Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", wenn Klageanträge unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände des Falles eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der "Heimatbasis" aufwiesen.
Die Feststellung, dass der Begriff des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, mit keinem anderen Begriff gleichgesetzt werden kann, gilt auch in Bezug auf die "Staatszugehörigkeit" von Flugzeugen. Daher ist der Mitgliedstaat, von dem aus ein Mitglied des bei einer Fluggesellschaft beschäftigten oder ihr zur Verfügung gestellten Flugpersonals gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, auch nicht mit dem Mitgliedstaat gleichzusetzen, dessen Staatszugehörigkeit die Flugzeuge dieser Fluggesellschaft haben.
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