25.09.2018

Höhe des Insolvenzgeldes ist bei sittenwidrigem Lohn nach üblichem Tariflohn zu berechnen

Im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers hat die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung in Höhe des seitens des Arbeitgebers geschuldeten Nettoarbeitsentgelts zu zahlen. Ausnahmsweise berechnet sich die Höhe des Insolvenzgelds nach dem üblichen Tariflohn in der Branche, wenn der mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarte Lohn sittenwidrig ist.

SG Mainz 7.9.2018, S 15 AL 101/14
Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) Insolvenzgeld für die Monate November 2012 bis Januar 2013 erhalten. Für den November 2012 zahlte ihm die BA ausgehend von den vorhandenen Lohnabrechnungen 396,80 €.

Der Kläger wandte sich dagegen und verlangte Insolvenzgeld für November 2012 i.H.v. insgesamt 1.421,99 €. Es stellte sich heraus, dass der Kläger bei seinem ehemaligen Arbeitgeber als Maurer in Vollzeit zu einem Lohn von 400 € brutto monatlich beschäftigt war.

Das SG gab der Klage statt und verurteilte die BA antragsgemäß zur Zahlung von 1.421,99 €.

Die Gründe:

Die BA ist zwar zu Recht von einem vertraglich vereinbarten Nettoarbeitsentgelt i.H.v. 396,80 € ausgegangen. Dieses Arbeitsentgelt ist jedoch sittenwidrig, da es in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht.

Nach der BAG-Rechtsprechung besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeit, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns entspricht. Der Kläger hat im Streitfall zu einem Stundenlohn von 2,27 € gearbeitet. Dies entspricht gerade einmal einem Fünftel des üblichen Tariflohns in der Baubranche.

Für die Höhe des Insolvenzgelds folgt daraus, dass es nicht auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitsvergütung berechnet wird, sondern auf Grundlage des üblicherweise gezahlten Tariflohns.

Es ist auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers darin zu sehen, dass er monatelang die Zahlung eines eklatant niedrigen Lohns hingenommen hat und dann aber von der BA Insolvenzgeld auf der Grundlage des Tariflohns verlangt hat. Der Kläger beansprucht letztendlich den ihm zustehenden gesetzlich vorgezeichneten Lohnanspruch, der ihm bislang vorenthalten worden ist. Der Arbeitnehmer lässt sich regelmäßig wegen einer schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Arbeitsmarktverhältnisse auf einen ungünstigen Vertrag ein.

SG Mainz PM Nr. 9/2018 vom 18.9.2018
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