01.08.2017

Höhe des Regelbedarfs seit 1.1.2017 ist verfassungsgemäß

Die Höhe des Regelbedarfes seit 1.1.2017 für alleinstehende Arbeitslose ist mit 409 Euro nicht verfassungswidrig zu niedrig festgelegt worden. Insbesondre sind erhöhte Stromkosten und der Mobilitätsbedarf genügend berücksichtig worden. Die Kosten für einen Pkw sind nicht regelbedarfsrelevant.

SG Dortmund 21.6.2017, S 58 AS 5645/16
Der Sachverhalt:
Der arbeitslose Kläger bezieht vom beklagten Jobcenter laufend Leistungen nach dem SGB II. Seit November 2016 zahlt der Kläger für die Stromkosten monatlich einen Abschlag i.H.v. 25 EUR. Der Kläger hat zudem wegen eines seelischen Leidens einen Grad der Behinderung von 40.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum November 2016 bis Oktober 2017 unter Berücksichtigung des Regelbedarfes für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten monatlich 409 Euro sowie den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.

Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Der Regelbedarf sei entgegen den Vorgaben des BVerfG zu niedrig bemessen worden. Insbesondere im Bereich der Stromkosten und der Mobilität. Die real anfallenden Kosten für den von ihm krankheitsbedingt benötigten PKW könne er mit den im Regelbedarf enthaltenen Beträgen nicht abdecken.

Die Klage war erfolglos.

Die Gründe:
Der seit 1.1.2017 für alleinstehende Langzeitarbeitslose geltende Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 409 Euro monatlich ist nicht verfassungswidrig bemessen.

Der Regelbedarf gem. § 20 SGB II ist in korrekter Art und Weise auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 ermittelt worden. Es wurden dabei Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten unterer Einkommensgruppen berücksichtigt. Dieses Verfahren entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Nichtberücksichtigung bei der Bemessung des Bedarfs von bestimmten Konsumgütern - wie etwa alkoholische Getränke und Tabakwaren - ist nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat jedoch die Stromkosten und den Mobilitätsbedarf bei der Berechnung berücksichtigt.

Kosten für einen Pkw sind hingegen für die Bemessung des Regelbedarfs nicht von Relevanz. Es ist dem Kläger trotz seiner Behinderung zuzumuten, dass er öffentliche Verkehrsmittel oder ein Fahrrad nutzt, um seine Mobilität zu gewährleisten. Der dafür im Regelbedarf vorgesehene Betrag ist ausreichend.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten der Justiz Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

SG Dortmund PM vom 10.7.2017
Zurück