04.10.2021

Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Das Bundeskabinett hat die "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022" (RBSFV 2022) gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1.1.2022 sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2022 beginnenden Schulhalbjahre erhöht.

Die dabei vorzunehmende Berechnung erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben. Danach sind die Regelbedarfe für diejenigen Jahre durch eine Verordnung fortzuschreiben, für die die Regelbedarfe nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe durch Gesetz neu festzusetzen sind. Zudem sind die beiden Teilbeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf fortzuschreiben. Für die Höhe beider Fortschreibungen gibt es eine einheitliche Berechnung, die aus zwei Komponenten besteht: Der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für diejenigen Güter und Dienstleistungen, die für die Höhe der Regelbedarfe bei der gesetzlichen Neuermittlung als regelbedarfsrelevant berücksichtigt worden sind, sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Höhe der beiden Veränderungsraten ergeben sich aus dem Vergleich der Entwicklungen im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 ggü. der im Zeitraum vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020. Beide Entwicklungen münden in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70% und die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung einen Anteil von 30% hat.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe für die Berechnung der Höhe der jährlichen Fortschreibungen besteht im Rahmen der Verordnung kein Entscheidungsspielraum für die sich ergebenden Beträge der Regelbedarfsstufen sowie der beiden Teilbeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf.

Die Veränderungsrate für die beiden Fortschreibungen beträgt demnach +0,76%. Dabei betrug die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise +0,1%; die höhere Preisentwicklung der Monate ab Juli 2021 kann aus statistischen Gründen nicht mitberücksichtigt werden. Sie wird in die Fortschreibung für das Jahr 2023 eingehen. Für die Nettolöhne und ‑gehälter betrug die Veränderungsrate 2,31%.

Ab dem 1.1.2022 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelsätze:

Regelbedarfsstufen 2020 und 2021 in Euro je Monat

Regelbedarfsstufe (RBS)

2021

ab 1. Januar
2022

Veränderung in Euro

RBS 1: Volljährige Alleinstehende

446

449

+3

RBS 2: Volljährige Partner

401

404

+3

RBS 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtungen

SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus

 


357

 


360

 


+3

Kinder im Alter von

RBS 4: 14 bis 17 Jahre

373

376

+3

RBS 5: 6 bis 13 Jahre

309

311

+2

RBS 6: 0 bis 5 Jahre

283

285

+2


Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1.1.2022 gilt auch für die fürsorgerischen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Fortschreibung wirkt sich ferner auf Asylbewerberleistungen aus, sofern diese als Geldleistung gewährt werden.

Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Kalenderjahr 2022 erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 € auf 104 € und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 € auf 52,00 €.

Der Bundesrat hat der Verordnung, die am 1.1.2022 in Kraft treten wird, zugestimmt (BGBl. I 2021, S. 4389).

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