Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe
Die Höhe der beiden Veränderungsraten ergeben sich aus dem Vergleich der Entwicklungen im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 ggü. der im Zeitraum vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020. Beide Entwicklungen münden in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70% und die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung einen Anteil von 30% hat.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe für die Berechnung der Höhe der jährlichen Fortschreibungen besteht im Rahmen der Verordnung kein Entscheidungsspielraum für die sich ergebenden Beträge der Regelbedarfsstufen sowie der beiden Teilbeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf.
Die Veränderungsrate für die beiden Fortschreibungen beträgt demnach +0,76%. Dabei betrug die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise +0,1%; die höhere Preisentwicklung der Monate ab Juli 2021 kann aus statistischen Gründen nicht mitberücksichtigt werden. Sie wird in die Fortschreibung für das Jahr 2023 eingehen. Für die Nettolöhne und ‑gehälter betrug die Veränderungsrate 2,31%.
Ab dem 1.1.2022 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelsätze:
Regelbedarfsstufen 2020 und 2021 in Euro je Monat |
|||
Regelbedarfsstufe (RBS) |
2021 |
ab 1. Januar |
Veränderung in Euro |
RBS 1: Volljährige Alleinstehende |
446 |
449 |
+3 |
RBS 2: Volljährige Partner |
401 |
404 |
+3 |
RBS 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtungen SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus |
|
|
|
Kinder im Alter von |
|||
RBS 4: 14 bis 17 Jahre |
373 |
376 |
+3 |
RBS 5: 6 bis 13 Jahre |
309 |
311 |
+2 |
RBS 6: 0 bis 5 Jahre |
283 |
285 |
+2 |
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1.1.2022 gilt auch für die fürsorgerischen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Fortschreibung wirkt sich ferner auf Asylbewerberleistungen aus, sofern diese als Geldleistung gewährt werden.
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Kalenderjahr 2022 erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 € auf 104 € und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 € auf 52,00 €.
Der Bundesrat hat der Verordnung, die am 1.1.2022 in Kraft treten wird, zugestimmt (BGBl. I 2021, S. 4389).