31.08.2017

Hunde am Arbeitsplatz: Arbeitgeber müssen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten

Dürfen vergleichbare Arbeitnehmer unterschiedlicher Forstämter desselben Arbeitgebers ihre Hunde mit zum Dienst bringen, so bedarf ein Verbot und damit eine Ungleichbehandlung einer sachlichen Begründung. Anderenfalls verstößt der Arbeitgeber gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

ArbG Bonn 9.8.2017, 4 Ca 181/16
Der Sachverhalt:
Die Kläger, ein Ehepaar, arbeiten in der regionalen Forstverwaltung des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen und bringt seit Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst. Nun wollen sich die Kläger einen weiteren Schäferhund zulegen und diesen auch zur Arbeit mitnehmen. Der Arbeitgeber untersagte dies und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung arbeitsrechtliche Sanktionen an.

Die Kläger erhoben Klage gegen das Verbot des Arbeitgebers und beriefen sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, da Mitarbeiter anderer Forstämter auch ihre Hunde mitbringen dürfen.

Der Beklagte ist der Ansicht, grds. seien nur Jagdhunde im Forstamt gestattet, und dazu gehöre der Schäferhund nicht. Jedes Forstamt dürfe aufgrund des Hausrechts selbstständig festlegen, welche Hunde die Mitarbeiter zum Dienst mitbringen dürften. Der zehn Jahre alte Schäferhund sei nur aus Bestandsschutzgründen geduldet worden.

Die Klage hatte Erfolg.

Die Gründe:
Das erteilte Verbot, den Hund nicht mit zum Dienst nehmen zu dürfen, ist rechtswidrig.

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, sieht vor, dass Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich behandelt werden, auch landesweit. Arbeitgeber ist nicht das jeweilige Forstamt, sondern das Land Nordrhein-Westfalen, welches für die Forstverwaltung verantwortlich ist. Die unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter der jeweiligen Forstämter hätte daher einer sachlichen Begründung bedurft. Eine sachliche Begründung liegt jedoch im Streitfall nicht vor.

LAG Köln online, ArbG Bonn PM Nr. 5/2017 vom 16.8.2017
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