Im allgemeinen Verwaltungsdienst gilt kein Kopftuchverbot
VG Düsseldorf 8.11.2013, 26 K 5907/12Die Klägerin ist eine Muslimin, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt. Sie hatte sich vor einigen Jahren bei dem beklagten Kreis Mettmann mit einem Foto ohne Kopftuch um eine Ausbildungsstelle beworben. Zum Bewerbungsgespräch war sie dann mit Kopftuch erschienen und hatte auf Nachfrage des Personalverantwortlichen erklärt, dass sie bei ernstlichen dienstlichen Problemen notfalls auch auf das Tragen des Kopftuches verzichten würde. Solche Probleme traten allerdings nie auf.
Nach bestandener Prüfung erhielt sie - wie ihre Mitbewerber - einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag. Seitens des Beklagten wurde ihr nahegelegt, das Kopftuch nun abzulegen. Die Klägerin kam dem nicht nach und erfuhr später, dass ihre Mitbewerber nach und nach zu Beamten auf Probe ernannt worden waren.
Die Klägerin beantragte, ebenfalls in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass wegen der wechselnden und widersprüchlichen Aussagen der Klägerin im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches zu verzichten, ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem VG Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte muss über den Antrag der Klägerin auf Einstellung als Beamtin auf Probe in den allgemeinen Verwaltungsdienst neu entscheiden.
Anders als bei einer Lehrerin im Schuldienst ist das Tragen eines Kopftuches kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Daher stellt es einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit und einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar, wenn eine Bewerbung nur deshalb abgelehnt wird, weil die Bewerberin aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt.
Auch die Einschätzung des Beklagten, der Klägerin fehle die charakterliche Eignung, und aufgrund wechselnder und widersprüchlicher Aussagen im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches ggf. zu verzichten, sei ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten, ist sowohl nach der Aktenlage als auch nach einer eingehenden persönlichen Befragung der Klägerin nicht gerechtfertigt.