Impfschaden einer Lehrerin nicht als Dienstunfall anerkannt
VG Hannover v. 24.11.2022 - 2 A 460/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass der Vorgang als Dienstunfall anzuerkennen sei, da die Impfung eine von ihrem Dienstherren - dem Land Niedersachsen - angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen sei.
Das VG folgte dieser Argumentation nicht. Gegen das Urteil kann vor dem OVG binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Die Gründe:
Die Impfaktion ist keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Der Dienstherr hat lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam dort die Impfung hat durchführen können. Das Land Niedersachsen ist jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen.
VG Hannover PM vom 24.11.2022
Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass der Vorgang als Dienstunfall anzuerkennen sei, da die Impfung eine von ihrem Dienstherren - dem Land Niedersachsen - angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen sei.
Das VG folgte dieser Argumentation nicht. Gegen das Urteil kann vor dem OVG binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Die Gründe:
Die Impfaktion ist keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Der Dienstherr hat lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam dort die Impfung hat durchführen können. Das Land Niedersachsen ist jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen.