28.08.2023

In fremden Fitnessstudios tätige Fitnesstrainer sind regelmäßig abhängig beschäftigt

Das LSG Bayern hatte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entscheiden. Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die in dem betroffenen Fitnessstudio tätigen Trainer freie Mitarbeiter oder abhängig beschäftigt waren.

LSG Bayern v. 18.8.2023 - L 7 BA 72/23 B ER
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt ein Fitnessstudio und bietet ihren Kunden verschiedene Fitnesskurse an. Die Bf setzte diverse Trainer als sog. freie Mitarbeiter ein, die Kurse in den Räumlichkeiten der Bf anboten. Außerdem setzte die Bf weitere Personen als freie Mitarbeiter an der Rezeption ein, die zum Teil zusätzliche Aufgaben erfüllten. Alle Betroffene stellten Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.

Nach Betriebsprüfung und Statusfeststellungsverfahren forderte die Beschwerdegegnerin (Bg) Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt knapp 60.000 € nach, da sie von einer abhängigen Beschäftigung der Trainer ausgeht.

Die Bf begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid. Das SG lehnte den Eilantrag als unbegründet ab. Das LSG hat auch die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Die aufschiebende Wirkung der Klage ist hier nicht gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen. Der streitige Bescheid ist bei summarischer Prüfung weder offensichtlich rechtswidrig, noch ist eine unbillige Härte zu erkennen. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Die Bg hat für jeden einzelnen der 17 betroffenen Mitarbeiter konkrete Feststellungen getroffen und ist zu dem Ergebnis einer abhängigen Beschäftigung gelangt. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG ist das von der Bg vorgenommene Abwägungsergebnis bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, jedenfalls im Ergebnis vertretbar. Alle Betroffenen sind im Rahmen der von der Bf vorgegebenen Arbeitsorganisation tätig geworden. Wesentliche unternehmerische Gestaltungsspielräume verblieben nicht. Im Wesentlichen haben sie ihre Arbeitskraft zu einem fest vereinbarten Stunden-/Minutensatz verwertet.

Hinsichtlich der Rezeptionistentätigkeit konzediert der Bevollmächtigte der Bf selbst eine betriebliche Eingliederung der jeweils Betroffenen. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten sind auch die Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation der Bf eingebunden. Die Kursleiter hatten faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten, ob und wo sie den Kurs anbieten. Dies gilt umso mehr, als sie auch über keine eigenen alternativen Räumlichkeiten verfügt haben. Die Kursleiter wurden nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt. Hieraus ergibt sich ebenfalls kein Unternehmerrisiko.

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