Inanspruchnahme eines arbeitnehmerlosen Bau-Betriebs auf Zahlung der Ausbildungskostenumlage - Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
BAG 1.8.2017, 9 AZB 45/17Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Der Beklagte unterhält einen Platten-, Fliesen- und Mosaikverlegebetrieb, beschäftigt jedoch keine Arbeitnehmer. Der Kläger begehrte vom Beklagten für April bis September 2015 die Zahlung der Ausbildungskostenumlage i.H.v. 450 Euro aufgrund der Unterhaltung seines Betriebs.
Die Vorinstanzen haben die Arbeitsgerichtsbarkeit für zuständig erklärt. Das BAG verwies den Rechtsstreit auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten an das örtlich zuständige Amtsgericht.
Die Gründe:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist entgegen der Auffassung des LAG nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG eröffnet, auch wenn der Beklagte - wie ein Arbeitgeber - die Ausbildungskostenumlage zahlen muss. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG setzt einen Rechtsstreit zwischen einer gemeinsamen Einrichtung und einem Arbeitgeber voraus. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Da der Beklagte keine Arbeitnehmer beschäftigt, ist er kein Arbeitgeber. Arbeitgeber i.S.d. ArbGG sind nur diejenigen, die mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person gem. § 5 ArbGG beschäftigen. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG findet daher keine Anwendung. Nach § 13 GVG ist deshalb der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Hintergrund:
Gem. § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3.5.2013 in der Fassung vom 10.12.2014 haben sich Betriebe, auch wenn sie keine Arbeitnehmer beschäftigen, an der Ausbildungskostenumlage jährlich mit mindestens 900 Euro zu beteiligen.
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