27.11.2015

Insolvenz des Arbeitgebers: Ausschlussfrist im Insolvenzplan hindert nicht unbedingt Leistungsklagen der Arbeitnehmer

Eine Klausel in einem Insolvenzplan, wonach bestrittene Forderungen bei der Verteilung nur berücksichtigt werden, wenn innerhalb einer Ausschlussfrist Klage auf Feststellung zur Tabelle erhoben wird, regelt lediglich die Verteilung der Masse. Sie berührt aber nicht den materiell-rechtlichen Anspruch und steht daher nach Ablauf der Ausschlussfrist erhobenen Leistungsklagen der Arbeitnehmer grds. nicht entgegen.

BAG 19.11.2015, 6 AZR 559/14 u.a.
Der Sachverhalt:
Über das Vermögen der beklagten Arbeitgeberin wurde am 1.6.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet; am 6.8.2012 wurde es wieder aufgehoben. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 11.7.2012 zum 31.10.2012 und damit mit der im Insolvenzverfahren geltenden Höchstfrist von drei Monaten. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens hätte die Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende betragen.

Der Kläger meldete den wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 113 Satz 3 InsO vorgesehenen Schadensersatzanspruch zur Tabelle an. Die Beklagte bestritt die Forderung. Nach dem Insolvenzplan mussten Klagen gegen bestrittene Forderungen innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des den Plan bestätigenden gerichtlichen Beschlusses anhängig gemacht werden; anderenfalls sollte die Forderung bei der Verteilung in analoger Anwendung des § 189 InsO nicht berücksichtigt werden.

Der Kläger erhob erst im Juli 2013 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist Klage. Dabei vertrat er die Auffassung, dass die Ausschlussfrist im Insolvenzplan unwirksam sei. Nach Aufhebung des Verfahrens könne er seinen Anspruch im Wege der Leistungsklage verfolgen. Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers gab das BAG der Klage teilweise statt.

Die Gründe:
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassungen der Vorinstanzen nicht verfallen.

Ausschlussfristen im Insolvenzplan der hier vorliegenden Art sind allerdings in der Regel wirksam. Denn die Forderungen der aufgrund einer solchen Klausel zunächst nicht berücksichtigten Insolvenzgläubiger werden nicht dauerhaft entwertet.

Eine solche Ausschlussfrist betrifft allein die Verteilung auf der Grundlage des Insolvenzplans und steht deshalb einer Klage auf Zahlung der Quote, die der Gläubigergruppe zusteht, der der Kläger nach dem Insolvenzplan angehört, nicht entgegen. Die Höhe der Quote und des Schadensersatzanspruchs steht allerdings noch nicht fest. Es muss noch geklärt werden, welcher Gläubigergruppe der Kläger angehört und welche Einkünfte und Ersparnisse er sich auf den Schaden anrechnen lassen muss. Daher war die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückzuverweisen.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 58/15 vom 27.11.2015
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