Jubiläumsgeld setzt nicht unbedingt ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis voraus
BAG 9.4.2014, 10 AZR 635/13Der Kläger war bei dem beklagten kirchlichen Arbeitgeber seit dem 1.3.1972 bis zum 29.2.2012 als Sozialpädagoge beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft Vereinbarung der TVöD (VKA) in der KODA-Fassung Anwendung. Dieser sieht u.a. einen Anspruch der Beschäftigten auf ein Jubiläumsgeld i.H.v. 1.000 Euro "bei Vollendung einer Beschäftigungszeit" von 40 Jahren vor. Seit dem 1.1.2009 befand sich der Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Seit dem 1.3.2012 bezieht er die gesetzliche Altersrente.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Jubiläumsgelds. Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgelds.
Die entsprechende Tarifnorm setzt zunächst einmal voraus, dass die Vollendung der Beschäftigungszeit in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erreicht wird. Dies ist hier gem. §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB der Fall gewesen.
Die Fälligkeit tritt allerdings nicht mit dem letzten Tag der Frist ein, da dieser Tag erst beendet sein muss, sondern mit dem folgenden Tag. Dieser Tag wird auch als "Jubiläumstag" bezeichnet. Dies steht dem Anspruch des Klägers auf das Jubiläumsgeld aber nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Anspruchsnorm muss lediglich "bei" Vollendung der Beschäftigungszeit ein Arbeitsverhältnis bestehen. Dass der "Beschäftigte" das Jubiläumsgeld erhält, ist nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern eher als Rechtsfolge formuliert.
In die gleiche Richtung deutet der Sinn und Zweck des Jubiläumsgelds. Dieses soll ausschließlich die besondere Betriebstreue zum Arbeitgeber belohnen, die darin besteht, dass der Beschäftigte die Freizügigkeit und die Chancen des Arbeitsmarkts nicht in Anspruch nimmt, sondern das Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber während einer besonders langen Zeitspanne aufrechterhält. Dann erscheint es nicht folgerichtig, noch nach Erfüllung der Beschäftigungszeit, wenn auch nur für kurze Zeit, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu fordern.
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