Kein Anspruch auf Mindestlohn für unterbrochenes Praktikum
BAG v. 30.1.2019 - 5 AZR 556/17Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung als Pferdewirtin.
Die Klägerin war einige Tage arbeitsunfähig aufgrund einer Krankheit. Zudem trat sie in Absprache mit der Beklagten über die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an, wodurch sie etwa 3 Wochen nicht im Betrieb arbeitete. Aufgrund der Unterbrechungen endete das Praktikum nach etwa 3 Monaten und 2 Wochen nach Beginn des Praktikums. Die Beklagte zahlte der Klägerin während des Praktikums keine Vergütung.
Die Klägerin forderte von der Beklagten für die Zeit des Praktikums eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Nach ihrer Ansicht sei die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten worden.
Die Klägerin hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hob das LAG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BAG erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für die Zeit ihres Praktikums.
Das Praktikum hat die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten. Unterbrechungen des Praktikums sind möglich, wenn der Praktikant dafür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Das Praktikum wurde hier auf Wunsch der Praktikantin unterbrochen und im Anschluss unverändert fortgesetzt. Das Praktikum kann dann um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz hatte aus prozessualen Gründen keinen Erfolg.